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Zivilrecht

OGH: Verweigerte Zustimmung zur Adoption - zum Begriff "gerechtfertigte Gründe" des § 181 Abs 3 ABGB

Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen; im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten

20. 05. 2011
Gesetze: § 181 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Adoption, verweigerte Zustimmung, gerechtfertigte Gründe, Kindeswohl

GZ 2 Ob 239/09z, 18.12.2009
OGH: Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gem § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht aufgrund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die in der oberstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zur auslegungsbedürftigen Frage, was unter dem Begriff "gerechtfertigte Gründe" zu verstehen ist, besagen im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein. Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht gerechtfertigt, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen des Elternteils gegenüber dem Kind (bei der Pflege und Erziehung oder der Unterhaltsgewährung) vorliegen, wodurch das Kindeswohl gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Die Pflichtvergessenheit oder Gleichgültigkeit des Elternteils kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen. Pflichtverletzungen machen es schwer, gerechtfertigte Weigerungsgründe vorzubringen.
Das Rekursgericht ist zum Schluss gekommen, dass eine innige Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater vorliege, sodass es auf allfällige finanzielle Vorteile durch die Adoption nicht ankomme und auch die gute Beziehung zum Adoptionswerber nichts an den gerechtfertigten Gründen der Weigerung durch den leiblichen Vater ändere. Dies stellt iZm dem gesamten Akteninhalt keine (grobe) Fehlbeurteilung bzw eklatante Ermessensüberschreitung dar, die vom OGH aufzugreifen wäre.

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