Der laufende Unterhalt muss ausreichend bemessen sein, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen; zusätzliche Unterhaltsleistungen als "Vorschuss" auf eine künftige, zeitlich aber noch ungewisse Wohnungsbeschaffung, würde auf einen Beitrag zur Vermögensbildung mit ungewissem Ansparziel hinauslaufen, zu welchem der Unterhaltspflichtige im Wege der Unterhaltsfestsetzung aber nicht verhalten werden kann
GZ 2 Ob 67/09f, 18.12.2009
OGH: Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. Maßgeblich ist der Gesamtunterhaltsbedarf, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten etc ergibt.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. Die Antragstellerin hat ihr Erhöhungsbegehren primär auf die Änderung der Regelbedarfssätze und den Wechsel der Altersgruppe gestützt. Beiden Umständen kommt aber für sich genommen noch nicht die Bedeutung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu. Der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten wurde durch die in Rechtskraft erwachsene Erhöhung des Unterhalts um 113 EUR angemessen Rechnung getragen. Es bleibt daher zu prüfen, ob bei der Antragstellerin eine relevante Bedürfnissteigerung eingetreten ist. Da sie sich dazu auf die erforderliche Sicherung ihres Wohnbedürfnisses, somit eine individuelle Änderung ihres Unterhaltsbedarfs berief, traf sie - trotz des im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 Abs 1 AußStrG) - hiefür die Behauptungs- und Beweislast.
Nach herrschender Auffassung stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient. Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größeren Anschaffungen ist daher aus dem laufenden Unterhalt entsprechend "anzusparen". Nur wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist.
Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Die Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu dem nach allgemeinen Gesichtspunkten bemessenen Unterhalt zahlen müsste. Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen.
Die Antragstellerin wohnt nach wie vor bei den Großeltern. Die Unterhaltsbeiträge des Antragsgegners umfassen den - nach den Berechnungen der Großmutter - auf die Antragstellerin entfallenden Anteil der Wohnungskosten, womit er derzeit seiner Pflicht zur Wohnversorgung seiner Tochter entspricht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Verlust ihrer Wohnmöglichkeit bei den Großeltern erst ab dem Zeitpunkt zu besorgen, in dem diese in ein Seniorenheim übersiedeln werden. Bis dahin soll für sie eine passende Kleinwohnung gefunden sein. Dass die Übersiedelung der Großeltern bereits konkret geplant wäre, geht aus dem Akteninhalt allerdings nicht hervor. Die Großmutter hat vielmehr diesbezügliche Anfragen entschieden zurückgewiesen und klargestellt, sich auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht festlegen zu wollen. Unter diesen Umständen kann derzeit (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in naher Zukunft oder wenigstens zu einem jetzt schon bestimmbaren Zeitpunkt zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses einer eigenen Wohnung bedarf. Erst wenn - etwa anhand eines abgeschlossenen Vertrags oder zumindest konkreter Vertragsangebote - eine einigermaßen sichere Prognose möglich sein wird, ab wann der Antragstellerin die Wohnmöglichkeit bei den Großeltern nicht mehr zur Verfügung steht, wäre, sofern ihr der Antragsgegner nicht ohnedies eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit anbieten sollte, die Prüfung möglich, ob die Antragstellerin die voraussichtlichen Wohnungsbeschaffungskosten bis zu diesem Zeitpunkt aus den laufenden (sehr hohen) Unterhaltszahlungen ansparen kann. Diese Beurteilung setzt eine neuerliche Prüfung des dann aktuellen gesamten Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin voraus. Würde man hingegen dem Antragsgegner schon auf der Grundlage der derzeitigen Tatsachenbehauptungen zusätzliche Unterhaltsleistungen als "Vorschuss" auf eine künftige, zeitlich aber noch ungewisse Wohnungsbeschaffung auferlegen, würde dies letztlich auf einen Beitrag zur Vermögensbildung mit ungewissem Ansparziel hinauslaufen, zu welchem der Antragsgegner im Wege der Unterhaltsfestsetzung aber nicht verhalten werden kann.