Im Fall einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs gem § 34 JWG macht der Jugendwohlfahrtsträger einen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch geltend, sodass er gem § 406 Satz 2 ZPO bei einer nur in der Vergangenheit liegenden Verletzung Ansprüche auf künftige Leistungen geltend machen kann
GZ 6 Ob 247/09f, 17.12.2009
Die Minderjährigen befinden sich seit Mai 2008 in Pflege und Erziehung der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger. Die Vorinstanzen verpflichteten die Mutter zur Leistung monatlicher Kostenersatzbeträge ab 8. 5. 2008, wobei die bis zur Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiterhin fällig werdenden Beträge "jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus zu entrichten" seien. Die Mutter verweist in ihrem Revisionsrekurs auf die stRsp des OGH, wonach Kostenersatzbeiträge für die volle Erziehung nicht "im Voraus", sondern "nur zu einem angemessenen Termin im Nachhinein und erst nach Leistung durch den Jugendwohlfahrtsträger zu erbringen" seien.
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach ausgeführt, § 40 JWG sehe zwar vor, dass das Pflegschaftsgericht sowohl über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes, zu entscheiden hat; es sei jedoch auch nach der JWG-Novelle 1998 daran festzuhalten, dass die Regelung des § 1418 Satz 2 ABGB, wonach "Alimente ... wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt" werden müssen, auf den Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gem §§ 33, 40 JWG nicht anzuwenden ist. Das bedeute, dass bei einer Bejahung der Kostenersatzpflicht wohl die Verpflichtung zum Ersatz erst künftig fällig werdender Kostenersätze ausgesprochen werden kann, als Fälligkeitstermin aber nicht der Erste eines Monats im Vorhinein, sondern jeweils nur ein angemessener Termin im Nachhinein, dh nach der Erbringung der Leistung durch den Jugendwohlfahrtsträger, in Frage kommt.
Diese Entscheidungen bezogen sich ausschließlich auf Kostenersatzansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 33 JWG. Im vorliegenden Fall macht der Jugendwohlfahrtsträger allerdings keine Ersatzansprüche nach § 33 JWG geltend, sondern - als deren Legalzessionar - gesetzliche Unterhaltsansprüche der Minderjährigen. Daher kann die Leistungspflicht der Mutter jeweils monatlich "im Voraus" festgelegt werden.