Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Herabsetzung des Unterhalts unter bestimmten Voraussetzungen auch über den Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vorentscheidung hinaus rückwirkend geltend gemacht werden kann

Während dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, offen steht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, rechtskräftige Vorentscheidung, rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts

GZ 2 Ob 90/09p, 18.12.2009
OGH: Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft (nunmehr nach § 43 Abs 1 AußStrG: "Verbindlichkeit der Feststellung") zugänglich und können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Geänderte tatsächliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der früheren Entscheidung zugrunde lag. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung eingetreten sind, dem Gericht aber unbekannt blieben (nova reperta).
Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. Wurde aber im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. Ein Anspruch, der nicht geltend gemacht wurde, kann nämlich - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche.
Begehrt der Unterhaltsberechtigte höhere Unterhaltsleistungen für die Zukunft und die Vergangenheit, so fehlt es an dieser Identität, wenn etwa mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn im Vorverfahren - etwa durch Teilabweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens - über den Unterhaltsanspruch abschließend (aufgrund der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde; in diesem Fall steht einem höheren Unterhaltsbegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen.
Im Sinne dieser Rechtsprechung hindert die materielle Rechtskraft eines auf Antrag des Unterhaltsberechtigten ergangenen Unterhaltsbemessungsbeschlusses auch die nachträgliche Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung, wobei als Stichtag der Bindungswirkung in der Regel der Tag der erstinstanzlichen Beschlussfassung, bei Beachtung zulässiger Neuerungen im Rekursverfahren allenfalls auch der Tag der Rekursentscheidung herangezogen wird. Die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, sind demnach von der materiellen Rechtskraft erfasst; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gem § 73 AußStrG abänderbar.
Während also dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, offen steht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar. Stützt er seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen.
Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist. Gegenstand des Vorverfahrens war in diesem Fall der gesamte Unterhaltsanspruch, über den abschließend (und nicht nur teilweise) entschieden wurde. Hatte der Unterhaltspflichtige nicht alle für sein Herabsetzungsbegehren relevanten Tatsachen vorgebracht, so hindert die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung eine neuerliche Sachentscheidung über die vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume. Die Unterhaltsfestsetzung wäre nur noch im Wege eines Abänderungsantrags nach § 73 AußStrG abänderbar.
Im vorliegenden Fall beruhte die Vorentscheidung auf einem Herabsetzungsantrag des Vaters, der ausschließlich mit dem Erfordernis der Anrechnung der Familienbeihilfe begründet war. Sonstige die Unterhaltsverpflichtung (allenfalls) mindernde Tatumstände, insbesondere die weiteren Sorgepflichten, wurden vom Vater - obwohl zum Stichtag 18. 1. 2007 längst vorhanden - im Vorverfahren nicht geltend gemacht. Da der damaligen Unterhaltsbemessung (mangels gegenteiliger Behauptungen) weiterhin die Freiheit des Vaters von weiteren Sorgepflichten zu Grunde lag, können die das nunmehrige Herabsetzungsbegehren begründenden weiteren Sorgepflichten des Vaters nicht Gegenstand einer neuerlichen Sachentscheidung über die von der letzten Beschlussfassung erfassten und vor dieser gelegenen Zeiträume sein. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine Neubemessung des Unterhalts unter Berücksichtigung dieser Sorgepflichten ohne Eingriff in die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung erst ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten möglich ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at