Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) begründet idR keine grobe Fahrlässigkeit
GZ 2 Ob 201/09m, 18.12.2009
Die damals 17-jährige Schwester des Klägers wurde als Fußgängerin, als sie auf Höhe einer Bushaltestelle, in deren Nähe sich kein Bus befand, die Fahrbahn überqueren wollte, von einem vom Erstbeklagten gelenkten PKW erfasst und getötet. Es herrschte Dunkelheit, auf der Freilandstraße war keine von § 20 Abs 2 StVO abweichende Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) verordnet. Der Erstbeklagte hielt eine Ausgangsgeschwindigkeit von 95 km/h ein und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Bei Fahren auf Sicht hätte er nur mit etwa 60 km/h fahren dürfen, weil bei dieser Geschwindigkeit sowohl die Sichtweite im Abblendlicht als auch der Anhalteweg 35 m betragen hätte.
OGH: Das Berufungsgericht hat sich sorgfältig und eingehend mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es hat insbesondere auf jene Judikatur verwiesen, wonach die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) idR keine grobe Fahrlässigkeit begründet und wonach die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (etwa die Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig beurteilt wurde. Seine Rechtsansicht, das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten sei zwar an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit angesiedelt, hebe sich aber angesichts des Fehlens weiterer gefahrenerhöhender Umstände noch nicht derart auffallend und ungewöhnlich aus den sonstigen alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen im Straßenverkehr heraus, dass der objektiv schwere Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen wäre, hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Das Berufungsgericht hat ferner aus jener Rechtsprechung, wonach ein Kraftfahrer selbst im Falle eines in einer Bushaltestelle haltenden Omnibusses regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass (hinter dem Bus) Fußgänger unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen, vertretbar gefolgert, dass dies umso eher gelten müsse, wenn in der Haltestelle gar kein Bus vorhanden sei.