Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat
GZ 6 Ob 167/09s, 18.12.2009
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Erblasser die Erbseinsetzung bedingt vornehmen kann; dazu gehört auch die Möglichkeit, dass der Erblasser bestimmt, von welchem - allenfalls nach seinem Tod eintretenden - Ereignis es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete Person Erbe sein soll (6 Ob 699/85; aus dieser Entscheidung geht weiters hervor, dass vom Erben selbst zu setzende Potestativbedingungen unbedenklich sind). Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat.
Im Anlassfall hat der Erblasser einen seiner Söhne zum Erben eingesetzt, dessen Geschwistern Baugründe vermacht und bestimmt, dass eine seiner Töchter der Erbe sein soll, wenn seine Ehefrau im Hinblick darauf, dass sie Hälfteeigentümerin des geschlossenen Hofs ist, mit der "Aufteilung des Baugrundes" nicht einverstanden sein sollte. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass in dieser Anordnung nicht eine gem § 564 zweiter Satz ABGB unzulässige Überlassung der Ernennung des Erben an einen Dritten liegt, ist nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Ehefrau des Erblassers entscheidet nicht direkt über die Erbseinsetzung, sondern über die vom Erblasser verfügten Legate. Mit der Berufung einer seiner Töchter zur Erbin für den Fall, dass seine Ehefrau mit der von ihm bestimmten "Aufteilung des Baugrundes" nicht einverstanden ist, hat der Erblasser die von ihm gewollte Regelung nur der durch das Verhalten seiner Ehefrau entstandenen Sachlage angepasst. Die Ehefrau des Erblassers hat der in der letztwilligen Verfügung vom 8. 7. 2005 angeordneten "Aufteilung des Baugrundes" zugestimmt.