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Zivilrecht

OGH: Aktienkauf über Bank - zur Verletzung der Prospektpflicht iSd § 2 KMG und zum Rücktrittsrecht nach § 5 KMG

Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent; ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; der Verbraucher kann grundsätzlich seinem Vertragspartner gegenüber zurücktreten, unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat oder nicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 KMG, § 5 KMG
Schlagworte: Kapitalmarktrecht, Konsumentenschutzrecht, Aktien, Verletzung der Prospektpflicht, Rücktrittsrecht, öffentliches Angebot

GZ 2 Ob 32/09h, 26.11.2009
Die Beklagte ist ein konzessioniertes Kreditinstitut, das ua die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, den Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung sowie die Beratung und die Veranlagung von Kundenvermögen durchführt. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Eröffnung eines Wertpapierdepots und investierte in Aktien mit teilweise überdurchschnittlich hohem Risiko.
OGH: Das KMG normiert nicht ausdrücklich, wer die Prospektpflicht zu erfüllen hat. Nach den Materialien zu § 2 KMG ist grundsätzlich Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots der Emittent. Ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, zB weil der Emittent keinen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Prospekt veröffentlicht, so hat der Anbieter das öffentliche Angebot zu unterlassen bzw zurückzunehmen.
Zur Frage des Rücktrittsrechts gegenüber der hier beklagten Bank:Zweck des Rücktrittsrechts nach § 5 KMG, das jenem nach § 3 KSchG nachgebildet wurde, ist der Schutz des Anlegers, der Verbraucher ist. Es dient der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung ihm gegenüber. Damit soll aber indirekt auch die Informations- und Prospektpflicht des Anbieters nach dem KMG gesichert werden.
Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Verbraucher-Anleger das jederzeitige Rücktrittsrecht - und zwar unbefristet - zu. § 5 Abs 1 KMG definiert den Kreis der möglichen Rücktrittsgegner des Anlegers nicht. In Abs 3 ist von einer Rückstellung der schriftlichen Vertragserklärung an den Veräußerer die Rede.
Rücktrittsrechte zielen ganz allgemein - und so auch die Vorbildbestimmung des § 3 KSchG - darauf ab, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfallen zu bringen. Auch § 5 Abs 1 KMG regelt, dass der Verbraucher vom Vertrag (oder dem Angebot) zurücktreten kann und statuiert - obwohl die Bestimmung das Rücktrittsrecht mit der Verletzung der Prospektpflicht junktimiert - kein "Rücktrittsrecht sui generis" zB dem die Prospektpflicht verletzenden "Nichtvertragspartner" des Verbrauchers gegenüber. Im Fall der - üblichen - Fremdemission kontrahiert aber der Konsument regelmäßig nicht mit dem Emittenten, also dem in erster Linie Prospektpflichtigen. Will man dem Gesetzgeber des KMG nicht unterstellen diese spezifische Situation übersehen zu haben, muss man annehmen, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber eingeräumt werden sollte, unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat oder nicht. Auch die Nennung des Veräußerers in § 5 Abs 3 KMG spricht für dieses Verständnis.
Es ist daher - in Übereinstimmung mit allgemeinen Prinzipien des bürgerlichen Rechts - davon auszugehen, dass der Verbraucher grundsätzlich seinem Vertragspartner gegenüber zurücktreten kann. Im Rahmen welcher vertraglichen Gestaltung und in welcher vertraglichen Funktion die beklagte Partei im vorliegenden Einzelfall gegenüber dem Kläger tätig wurde, insbesondere ob als Kommissionär oder lediglich als Vermittler bzw Bevollmächtigter, in welchem Fall die Regelungen über die Bevollmächtigung und die Beauftragung (§§ 1002 ff ABGB) zur Anwendung kämen haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass die Beklagte beim Vertrieb der Aktien im eigenen Namen tätig wurde, wäre die Ausübung eines Rücktrittsrechts ihr gegenüber - mangels besonderer Bestimmungen darüber im KMG - mit der Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäfts nach den allgemeinen Regeln des ABGB zu bejahen. Sollte sich dagegen herausstellen, dass die beklagte Bank als reiner Vermittler oder Vertreter fungierte, bestünde ihr gegenüber kein Kaufvertrag, von dem der Kläger nach § 5 KMG zurücktreten könnte.

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