Home

Zivilrecht

OGH: Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Vertrag

Da der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB zur obligatorisch wirkenden Vertragsauflösung ex tunc führt, kommt es für die Frage, ob und inwieweit die Vertragspartner bereichert sind, nicht auf den Maßstab dessen an, was sie bei korrekter Vertragserfüllung erhalten hätten

20. 05. 2011
Gesetze: § 877 ABGB, § 918 ABGB, § 921 ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Rücktritt vom Vertrag, Bereicherung, Rückabwicklung

GZ 3 Ob 147/09b, 25.11.2009
Streitgegenständlich ist die Frage, ob die vereinzelt gebliebene Rechtsansicht des 6. Senates, wonach bei Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Vertrag von dessen Bereicherung solange nicht gesprochen werden könne, als er nicht soviel erhalten hat, wie er bei vollständiger Abwicklung des Kaufvertrags erhalten hätte, beizubehalten ist oder nicht.
OGH: Der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB führt zur obligatorisch wirkenden Vertragsauflösung ex tunc. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob und inwieweit die Vertragspartner bereichert sind, nicht auf den Maßstab dessen ankommen kann, was sie bei korrekter Vertragserfüllung erhalten hätten. Der Rücktritt bewirkt eine obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorvertraglichen Zustands. In den einschlägigen Normen (§§ 877, 921, 1041, 1431 ff ABGB) ist von einer Begrenzung des Rückforderungsanspruchs durch den Schaden des Gläubigers (Vorbehaltsverkäufers) in der seinerzeit vom OGH angenommenen Weise keine Rede. Gerade in § 877 ABGB wird klargestellt, dass der Anfechtende alles zurückstellen muss, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhielt. Auch im Fall des Rücktritts vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt kann nichts anderes gelten, weshalb der Vorbehaltskäufer bei Rücktritt des Verkäufers das Recht hat, die von ihm erbrachten Teilzahlungen zurückzufordern.
Mag auch der Sinngehalt des zweiten Halbsatzes von § 921 zweiter Satz ABGB durchaus dunkel und umstritten sein, kann ihm doch keineswegs entnommen werden, dass damit die grundsätzlichen Regelungen der Rückabwicklung im vorliegenden Spezialfall der Kondiktion wegen Wegfall des Rechtsgrundes nach § 1435 ABGB insoweit aufgehoben werden sollten, als die Bereicherung am hypothetischen Ergebnis einer korrekten Vertragserfüllung zu messen wäre. Wenn eben der rechtliche Grund, eine Leistung zu behalten, weggefallen ist, ist diese nach § 1435 ABGB zurückzustellen. Der von der klagenden Partei postulierte Interessensausgleich findet dadurch statt, dass in der Regel eben jede Partei das zurückerhält, was sie auf den letztlich aufgelösten Vertrag hin geleistet hat. Auch der Gedanke der Rückabwicklung Zug um Zug führt zwar zur gegenseitigen Sicherung der Rückabwicklung, zu einer inhaltlichen Veränderung oder Minderung der gegenseitigen Bereicherungsansprüche führt er aber nicht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at