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Zivilrecht

OGH: Zur Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB

Der Gesetzgeber hat im § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert, die besondere Tiergefahr wird aber dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 1320 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierhalterhaftung

GZ 2 Ob 211/09g, 18.12.2009
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Die Entscheidung 2 Ob 46/01f, auf die sich das Berufungsgericht stützte, hatte einen nahezu identen Sachverhalt zum Gegenstand. Der erkennende Senat gelangte dort zu dem Ergebnis, dass der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über ein Pferdegespann der im öffentlichen Verkehr objektiv gebotenen Sorgfalt nicht entspricht und es auf das fehlende subjektive Verschulden des Halters nicht ankommt.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das Pferd des Beklagten war nach dessen plötzlichem Kollaps unbeaufsichtigt und nicht mehr ordnungsgemäß verwahrt (die Tore standen offen), weshalb es ungehindert entweichen konnte. Dass der bewusstlose Beklagte nicht mehr für die Beaufsichtigung sorgen konnte, ist ihm zwar subjektiv nicht vorwerfbar, das Haftungserfordernis einer objektiven Sorgfaltsverletzung ist aber erfüllt.
Von einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung wäre nur dann auszugehen, wenn dem Beklagten die Haftung für einen trotz der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes verursachten Schaden auferlegt worden wäre.

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