Eine anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung unterlassene Rechtsbelehrung durch den Richter kann zwar Amtshaftungsansprüche begründen, setzt aber ein unvertretbares Handeln voraus; ein solches liegt vor, wenn der Richter von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit gegenteiligen Argumenten - abweicht
GZ 1 Ob 213/09v, 15.12.2009
Der Kläger vereinbarte mit seiner Ehefrau im Scheidungsvergleich, dass er Eigentümer des auf ihrem Grundstück errichteten Superädifikats werden sollte und seine Frau Eigentümerin der Liegenschaft bleiben sollte. Eine derartige rechtliche Konstruktion ist jedoch nicht möglich, weshalb der Kläger in weiterer Folge Amtshaftungsansprüche geltend machte, da er der Meinung war, dass ihn die Richterin über die Unmöglichkeit der im Scheidungsvergleich gewählten Konstruktion aufklären hätte müssen.
OGH: Gebäude werden grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet werden. Sonderrechtsfähig sind Superädifikate (§ 435 ABGB) als Gebäude, die nicht in der Absicht errichtet wurden, dauernd auf dem Grund zu bleiben. Die fehlende Absicht, das Bauwerk dauernd zu belassen, äußert sich entweder im äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes oder in den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter bestehenden Rechtsverhältnissen. Die massive Bauweise alleine steht der Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat daher nicht entgegen. Ob die Identität des Eigentums an der Liegenschaft und am Bauwerk der Sonderrechtsfähigkeit entgegensteht und der Liegenschaftseigentümer zwingend Eigentümer auch des Bauwerks wird, war in der Literatur strittig. War das Superädifikat mit einem Pfandrecht belastet, bejahte die höchstgerichtliche Judikatur die (fortbestehende) Sonderrechtsfähigkeit des Superädifikats zumindest zu Gunsten des Pfandgläubigers. Der OGH hat erstmals im Jahr 2000 die Frage der Sonderrechtsfähigkeit bei Vereinigung des Eigentums an Liegenschaft und Bauwerk eindeutig beantwortet und an dieser Rechtsansicht auch in einer späteren Entscheidung festgehalten: Das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht spreche gegen eine mögliche Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum und intendiere eine Rückkehr zur Regel der Eigentümeridentität von Bauwerks- und Grundeigentum, wofür bei in Massivbauweise ausgeführten Gebäuden auch die Verkehrserwartung spreche.
Eine anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung unterlassene Rechtsbelehrung durch den Richter kann zwar Amtshaftungsansprüche begründen, setzt aber ein unvertretbares Handeln voraus. Eine unvertretbare Rechtsansicht liegt vor, wenn sie von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit gegenteiligen Argumenten - abweicht. Im konkreten Fall wurde die Frage nach der Sonderrechtsfähigkeit eines in stabiler Weise errichteten Gebäudes bei Vereinigung des Eigentums an Liegenschaft und Bauwerk erstmals nach Abschluss des Scheidungsvergleichs durch eine höchstgerichtliche Entscheidung eindeutig beantwortet. Es ist eine zu strenge Anforderung an einen Richter, dem ein von einem Notar errichteter Scheidungsvergleich vorgelegt wird, die darin enthaltene ausdrückliche Bezeichnung eines Gebäudes als Superädifikat zu bezweifeln und dies mit den Parteien noch erörtern zu müssen, wenn nach der damaligen Judikatur die Unzulässigkeit dieser Qualifikation nicht eindeutig durch den Vergleichstext belegt war. Daher ist die Amtshaftungsklage mangels Verschuldens der Scheidungsrichterin nicht berechtigt.