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Zivilrecht

OGH: Zum Vorteilsausgleich

Es ist nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vorteilsausgleich

GZ 7 Ob 240/09h, 16.12.2009
Der Kläger ist seit seiner Geburt am 1. 1. 1987 aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern, für die die Beklagte zu haften hat, schwerst behindert. Die Beklagte bringt vor, der Kläger könne nur durch Sonden ernährt werden. Die Kosten der Sondennahrung werde zum Großteil von der GKK und der Beklagten getragen. Hinsichtlich der Kleidung habe der Kläger stark herabgesetzte Ansprüche. Da er bei den ihn betreuenden Eltern (die Pflegegeld der Stufe 7 beziehen) gratis wohnen könne, erspare er sich auch die Kosten einer Mietwohnung. Der Umstand, dass sich der Kläger die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wohnung demnach erspare, sei im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
OGH: Im Meinungsstreit um die sog Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an. Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte, durch das schädigende Ereignis ausgelöste, soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. Wiederholt hat der OGH auch schon ausgesprochen, dass sich ein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüber dem Geschädigten auch nicht auf die Unterhalts- oder Sorgepflicht eines Dritten berufen kann, da durch das schädigende Ereignis entstehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig sind, wie dies übrigens § 843 Abs 4 BGB für den deutschen Rechtsbereich ausdrücklich formuliert.
Mit diesen Grundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts, die ua einen Sonderbedarf des Klägers an Nahrung deckenden Sozialleistungen sowie die von den Eltern erbrachten Leistungen, darunter die Deckung des Wohnbedarfs des Klägers, seien iZm dem dem Kläger gebührenden Verdienstentgang nicht zu berücksichtigen, im Einklang. Dass oberstgerichtliche Judikatur etwa zur Sozialleistung der Bereitstellung von Sondennahrung fehlt, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorläge.

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