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Zivilrecht

OGH: Zur Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt

Durch die weitere Entgegennahme der Unterhaltszahlungen fördert der gesetzliche Vertreter den Irrtum des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils, in den Verhältnissen des minderjährigen Kindes habe sich nichts verändert; jedenfalls in diesem Fall ist - unter Bedachtnahme auf die hinter § 21 UVG stehenden gesetzgeberischen Wertung - eine Informationspflicht des Elternteils, der das Kind gesetzlich vertritt und ebenso Beteiligter des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist, aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des anderen, geldunterhaltspflichtigen Elternteils zu bejahen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 178 ABGB, § 1431 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Familienrecht, zu viel bezahlter Unterhalt, Bereicherungsrecht, Schadenersatzrecht, Informations- und Äußerungsrechte

GZ 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
Nachdem die Tochter der geschiedenen Eltern den Schulbesuch abgebrochen hatte, begann sie eine Lehre als Friseurin. Sie bezog während der drei Jahre dauernden Lehre eine monatliche Lehrlingsentschädigung. Von dieser Tatsache verständigten weder die Tochter noch die Beklagte den unterhaltspflichtigen Kläger.
OGH: Zu den in § 178 Abs 1 ABGB genannten wichtigen Angelegenheiten gehören die Beendigung der Schulausbildung und der Beginn einer Berufsausbildung. Eine Unterlassung der Information über diese Umstände, die für den Unterhaltsanspruch des Kindes bedeutsam sein können, führt aus folgenden Überlegungen nicht zu einem auf § 178 Abs 1 ABGB gegründeten Schadenersatzanspruch des informationsberechtigten Unterhaltsschuldners wegen auf der fehlenden Information beruhender Leistung nicht geschuldeten Unterhalts, die bei Erteilung der Information nicht erbracht worden wäre:Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte ("Rechtswidrigkeitszusammenhang"). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich bedeutsam ist, wonach sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen.
Die in § 178 ABGB normierten Informations- und Äußerungsrechte sind Ausfluss des durch Art 8 EMRK grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung. Das Informationsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils verfolgt verschiedene Zwecke. Es soll ihn in die Lage versetzen, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird. Das Informationsrecht soll dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil auch ermöglichen, am Heranwachsen des Kindes teilzuhaben. Es ist schließlich die notwendige Voraussetzung, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil sich bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, äußern und so auf die das Kind betreffenden Entscheidungen Einfluss nehmen kann.
Das Informationsrecht des § 178 Abs 1 ABGB bezweckt also nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch kann daher wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht auf eine Verletzung des Informationsrechts gestützt werden.
Eltern haften gemäß § 140 Abs 1 ABGB anteilig für den Unterhalt ihrer Kinder. Es besteht keine Solidarschuld. Insoweit besteht zwischen ihnen ein besonderes Rechtsverhältnis.
Wenngleich § 178 Abs 1 ABGB sich nicht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis bezieht, so bringt er doch zum Ausdruck, dass zwischen den Elternteilen eine besondere Pflichtenbindung gegeben ist.
Der Abbruch einer Schulausbildung und die Aufnahme einer Lehre, die mit dem Bezug von Lehrlingsentschädigung verbunden ist, sind von einschneidender unterhaltsrechtlicher Bedeutung, mindert sich doch der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als es eigene Einkünfte hat (§ 140 Abs 3 ABGB). Durch die weitere Entgegennahme der titulierten Unterhaltszahlungen fördert der gesetzliche Vertreter den Irrtum des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils, in den Verhältnissen des minderjährigen Kindes habe sich nichts verändert. Jedenfalls in diesem Fall ist - unter Bedachtnahme auf die hinter § 21 UVG stehenden gesetzgeberischen Wertung - nach Auffassung des erkennenden Senats eine Informationspflicht des Elternteils, der das Kind gesetzlich vertritt und ebenso Beteiligter des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist, aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des anderen, geldunterhaltspflichtigen Elternteils zu bejahen. Im Anlassfall war daher die Informationslücke, die durch den - vom Kläger nicht erkannten - Eintritt der anspruchsverändernden Tatsache entstanden ist, von der Beklagten zu schließen, die die Information geben konnte.
Daraus, dass gem § 178 Abs 3 letzter Satz ABGB die im Absatz 1 der Gesetzesstelle normierten Informations- und Äußerungsrechte entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen von einer anderen (als einer indirekten Sanktion für den Unterhaltsschuldner) der Bestimmung zugrundeliegenden Motivation, führte die Auffassung der Beklagten dazu, dass der Gesetzgeber selbst in Fällen grober Unredlichkeit eine sanktionslose Schädigung des Unterhaltsschuldners in Kauf genommen hätte. Es führt ja umgekehrt weder ein rechtswidriges, die Ausübung des Besuchsrechts hintertreibendes Verhalten des obsorgeberechtigten Elternteils noch die strikte Ablehnung der Ausübung des Besuchsrechts durch das Kind zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Nach stRsp und herrschender Lehre können ohne Rechtsgrundlage irrtümlich gezahlte - zB zu viel bezahlte - Unterhaltsbeträge nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden, es sei denn sie wurden gutgläubig verbraucht. Redlichkeit fehlt dem Empfänger nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos zugekommenen Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (Bedingter) Vorsatz liegt bereits vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten (seinem gesetzlichen Vertreter) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bewusst gewesen ist, dass er trotz eines bestimmten Umstands weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und wenn er die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf nahm.
Die Existenz eines Bereicherungsanspruchs gegen die Tochter begründet für die Beklagte nicht den Einwand, es sei kein Schaden entstanden:Veranlasst jemand einen anderen zur irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) an einen Dritten, so tritt die als Schaden zu beurteilende Vermögenseinbuße infolge dieser Zahlung grundsätzlich schon mit deren Leistung und nicht erst dann ein, wenn die Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruchs endgültig feststeht, es sei denn, der Kondiktionsschuldner erklärt sich bereit und ist auch imstande, seiner Rückzahlungsverbindlichkeit unverzüglich nachzukommen. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Bereicherungsansprüche sind auf Herausgabe eines rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet, im Schadenersatzrecht hingegen kommt es auf den Nachteil an, den der Ersatzberechtigte erlitten hat. Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche haben also verschiedene Voraussetzungen. Sie stehen zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität und können miteinander konkurrieren, auch wenn Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten gerichtet sind. Die Existenz der Leistungskondiktion gegen einen Dritten begründet daher umgekehrt für den Schädiger nicht den Einwand, es sei kein Schaden entstanden.

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