Home

Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der rückwirkenden Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse

Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Bundes ist für eine rückwirkende Einstellung der gewährten Vorschüsse das Vorliegen einer der im § 20 UVG geregelten Gründe erforderlich

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss

GZ 10 Ob 71/09b, 10.11.2009
In der gegenständlichen Pflegschaftssache wurde von den Eltern vereinbart, rückwirkend auf die Geltendmachung bzw Einhebung von Kindesunterhaltsleistungen zu verzichten. Der Bund sieht durch diese Vereinbarung und die rückwirkende Einstellung der bereits zu Recht gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse eine Missbrauchsmöglichkeit, indem die Regressinteressen des Bundes verletzt werden.
OGH: Die rückwirkende Einstellung der Titelvorschüsse beeinträchtigt die Möglichkeit des Bundes, die ausgezahlten Beträge wieder hereinzubringen. Der Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung ist daher nur dann zulässig, wenn ein Einstellungsgrund gem § 20 UVG eingetreten ist. Ein rückwirkender Unterhaltsverzicht, der wegen fehlender Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht unwirksam ist, reicht für die Zulässigkeit einer rückwirkenden Einstellung der gewährten Unterhaltsvorschüsse jedenfalls nicht aus.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at