Für die öffentliche Zugängigkeit ist nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird
GZ 6 Ob 41/09m, 17.12.2009
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, dass Bonitätsdatenbanken keine von § 28 Abs 2 DSG erfassten öffentlich zugänglichen Dateien seien. Im Anlassfall schließe schon der Umstand, dass infolge des Sperrvermerks jedenfalls vor Erteilung einer Auskunft über den Kläger eine Prüfung, inwieweit Daten übermittelt werden, durch einen Dienstnehmer des Beklagten im Einzelfall erfolgt, die Beurteilung als öffentlich zugängliche Datei aus.
OGH: Der OGH hat die Frage, was unter "öffentlich zugänglich" in § 28 Abs 2 DSG zu verstehen ist, in der Entscheidung 6 Ob 195/08g beantwortet. In dieser Entscheidung billigte der OGH die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, dass es sich bei der Datei der dort beklagten Partei um eine öffentlich zugängliche Datei handle, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende "berechtigte Interesse" des Abfragenden abhängig sei. Damit hat der OGH in dieser Entscheidung die Entgeltpflicht ebenso wenig als Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG angesehen wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.
Die in der Entscheidung 6 Ob 195/08g geäußerte Rechtsansicht hat der erkennende Senat jüngst in der Entscheidung 6 Ob 156/09y aufrecht erhalten. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis von Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird.
Den Entscheidungen 6 Ob 195/08g und 6 Ob 156/09y liegen Sachverhalte zugrunde, die wesentlich anders gelagert sind als jener des Anlassfalls. Dort stellten die beklagten Kreditauskunfteien einem nicht eingeschränkten Kreis von Abfragern ein Online-Abrufverfahren im Internet zur Verfügung, bei dem eine Nachprüfung des rechtlichen Interesses des Abfragenden an der Einsicht in die Datensammlung im Einzelfall nicht vorgesehen war und es genügte, dass sich der Kunde bei Vertragsabschluss verpflichtete, nur bei entsprechendem überwiegendem Interesse künftig Abfragen vorzunehmen. In Wahrheit stellten die beklagten Kreditauskunfteien die von ihnen gesammelten Daten jedermann, der zur Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit war, durch nicht weiter geprüften Zugriff auf die Datenbank im Internet zur Verfügung.
Im Anlassfall konnte hingegen auf die den Kläger betreffenden Daten in Datenbanken des Beklagten schon vor Klagseinbringung nicht mehr im Internet zugegriffen werden. Zugang zu Daten des Klägers erhalten nur noch Kunden, die bei jeder Abfrage, die sie nur beim Bereichsleiter "Wirtschaftsinformation" stellen können, einen ausreichenden Grund für die Abfrage kundtun müssen. In dieser Situation bestimmt also nicht mehr - wie in den bisher entschiedenen Fällen - der Datenempfänger (Kunde), sondern der Beklagte im Einzelfall, welche Daten (des Klägers) wann und in welchem Umfang weitergegeben werden, und es besteht zumindest die Möglichkeit der Überprüfung des berechtigten Interesses an der Abfrage im Einzelfall. Der Beklagte brachte auch vor, dass bei diesem Abfrageverfahren Bonitätsinformationen nur identifizierten Kunden des Beklagten gegeben werden, deren Mitteilungen auch als glaubwürdig iSe Bescheinigung angesehen werden können. Der Kläger ist diesen Behauptungen nicht konkret entgegengetreten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in jedem Einzelfall der Abfrage den Kläger betreffender Daten eine Glaubhaftmachung verlangt. Bei solchen Einschränkungen des Zugangs liegt eine öffentlich zugängliche Datei nicht mehr vor.