Weder die Erhebung strittiger Tatumstände, noch ein zeitaufwändiges Studium von Judikatur und Literatur sind dem Schuldner zumutbar; bei einer Treuhandschaft wird (und kann) ein Treuhänder für einen Erlag iSd § 1425 ABGB wegen unklarer Sach- und Rechtslage, vorrangig im Falle des Auftretens eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet, gegenüberstehen, Anlass haben und hievon Gebrauch machen
GZ 9 Ob 42/09f, 15.12.2009
OGH: Nach stRsp bilden sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Im Erlagsgesuch ist ein Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach nur wirksam geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei.
Mit ihren Ausführungen, dass das Rekursgericht hier zu Unrecht vom Vorliegen eines tauglichen Erlagsgrundes ausgegangen sei, weil ein zum Treuhänder bestellter Schuldner grundsätzlich strittige Rechtsfragen aus dem Treuhandvertrag selbst lösen müsse, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Weder die Erhebung strittiger Tatumstände, noch ein zeitaufwändiges Studium von Judikatur und Literatur sind dem Schuldner zumutbar. Bei einer Treuhandschaft wird (und kann) ein Treuhänder für einen solchen Erlag wegen unklarer Sach- und Rechtslage, vorrangig im Falle des Auftretens eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet, gegenüberstehen, Anlass haben und hievon Gebrauch machen. Gerade diese Voraussetzungen wurden aber von den Vorinstanzen vertretbar bejaht. Die Treuhänderin hat ihren Hinterlegungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Ersterlagsgegnerin als eine der Treugeberinnen unter Hinweis auf Bedenken gegen die Gültigkeit des Treuhandvertrags - weil dieser nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterfertigt wurde - die Ausfolgung des treuhändig hinterlegten Betrags an den Zweiterlagsgegner untersagt und Zahlung an sich begehrt, während der Zweiterlagsgegner seinerseits unter Berufung auf den Treuhandvertrag die Auszahlung dieses Betrags an sich forderte.