Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen ("BUS") gekennzeichneten Busspur; diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen auf der Busspur, die auch in besonders langsam fahrenden anderen Fahrzeugen bestehen können, ist die Benützung der übrigen Fahrstreifen zulässig
GZ 2 Ob 194/09g, 26.11.2009
OGH: Straßen bzw Fahrstreifen für Omnibusse bedürfen einer Verordnung gem § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO. Ihre Kundmachung erfolgt nach § 44 Abs 1 StVO durch das Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 24 und Z 25 StVO. Das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" (§ 53 Abs 1 Z 25 StVO) zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Gem § 53 Abs 1 Z 24 StVO zeigt das Zeichen "Straße für Omnibusse" eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs und bestimmten anderen näher bezeichneten oder auf einer Zusatztafel bzw im weißen Feld des Hinweiszeichens angegebenen Fahrzeugen benützt werden darf. Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen ist eine Benützungspflicht für die Lenker von Linienbussen nicht ableitbar. Eine Benützungspflicht ergibt sich aber aus dem Zusammenhang des erwähnten Hinweiszeichens mit den vorhandenen Bodenmarkierungen, wie der erkennende Senat auch schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Gem § 9 Abs 5 StVO haben, wenn auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind (hier: Schriftzeichen "BUS" iSd § 20 BodenmarkierungsV), die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Das Vorhandensein solcher Bodenmarkierungen schließt die freie Fahrstreifenwahl iSd § 7 Abs 3a StVO aus. Die Benützungspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt:Der VfGH hat in dem Erkenntnis vom 03.03.1994, B 1569/92, B 1251/93, die Gesetzmäßigkeit der Anordnung eines dem Kraftfahrlinienverkehr vorbehaltenen Fahrstreifens unter der Voraussetzung bejaht, dass die fahrplanmäßige Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs wegen seiner ansonsten zu erwartenden Beeinträchtigung durch den allgemeinen Verkehr einen dem Linienverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen notwendig macht. Selbst die Klägerin räumt ein, dass der Lenker eines Linienbusses zur Umfahrung eines die Weiterfahrt in der Busspur beeinträchtigenden Hindernisses berechtigt sein muss, soll die mit deren Anordnung bezweckte Beschleunigung des Kraftfahrlinienverkehrs, nicht gefährdet sein. Nichts anderes hat aber in dem Fall zu gelten, dass der Buslenker durch ein die Busspur (erlaubt oder unerlaubt) benützendes, besonders langsam fahrendes anderes Fahrzeug an der Einhaltung einer nach den Umständen angemessenen Geschwindigkeit gehindert wird. Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad in der Mitte der Busspur mit einer Geschwindigkeit von ca 10 km/h. Es widerspräche dem auf die Beschleunigung des Kraftfahrlinienverkehrs ausgerichteten Zweck der Anordnung einer Busspur, würde man vom Drittbeklagten in einer derartigen Verkehrssituation verlangen, hinter der Klägerin herzufahren, ohne ein nach Maßgabe der §§ 15 f StVO mögliches Überholmanöver durchführen zu dürfen.