§ 17 Abs 2a StVO zielt zwar in erster Linie auf die Verhinderung von Personenschäden von Schulkindern, soll aber allen Gefahren begegnen, die mit dem Halten von Schülertransporten im Zusammenhang stehen; solche Gefahren können auch den Buslenker oder den Schulbus betreffen
GZ 2 Ob 165/09t, 26.11.2009
Am 11. 10. 2006 gegen 7:15 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von Bad Vigaun ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Autobusses und der Erstbeklagte als Lenker eines PKW beteiligt waren. Der Kläger hielt seinen als Schülerbus gekennzeichneten Autobus vor einem Schutzweg auf dem rechten Fahrstreifen mit einem Seitenabstand von etwa 95 cm zur Markierung des rechts gelegenen Parkstreifens an und öffnete die gehsteigseitig gelegene rechte Fahrzeugtüre, um Schulkindern das Aussteigen zu ermöglichen. Durch das Öffnen dieser Türe wurden am Bus die Alarmblinkanlage und die gelb-roten Warnleuchten automatisch aktiviert; dies ist sowohl akustisch wie auch optisch an den Anzeigenelementen im Bus ersichtlich.
Der Erstbeklagte fuhr links am stehenden Autobus vorbei und stieß dabei gegen die Fahrertür des Busses. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger die Tür unmittelbar vor dem Anstoß des Fahrzeugs des Erstbeklagten öffnete oder ob sie bereits mehrere Sekunden vor der Kollision offen stand.
OGH: Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte.
Nach § 17 Abs 2a StVO ist das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelb-rote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelb-rote Warnleuchten eingeschalten sind, verboten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt es während des Haltens von Schulbussen zum Zweck der Aufnahme oder des Absetzens von Schulkindern infolge des oft unvorhersehbaren Verhaltens der Kinder häufig zu gefährlichen Situationen. Dabei geht es nicht nur um aus- oder einsteigende Schulkinder, sondern auch um solche, die vor dem Schulbus unvermittelt und für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar die Fahrbahn überqueren wollen. Zur Eindämmung dieser Gefahren wird das Vorbeifahren an Schulbussen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten. Diese Voraussetzungen sind die Kennzeichnung von Schülertransporten mittels der gelb-roten quadratischen Tafel (mit der bildlichen Darstellung von Kindern) hinten am Fahrzeug und das Einschalten der Alarmblinkanlage und der gelb-roten Warnleuchten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen. Wenn auch die Erläuterungen ausdrücklich nur auf den Schutz der Kinder eingehen, kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gesagt werden, dass damit alle anderen Gefahren iZm dem Halten von Schulbussen ausgenommen werden sollten. Die Norm zielt zwar in erster Linie auf die Verhinderung von Personenschäden von Schulkindern, soll aber allen Gefahren begegnen, die mit dem Halten von Schülertransporten (vgl § 106 Abs 10 KFG) im Zusammenhang stehen. Solche Gefahren können auch den Buslenker oder den Schulbus betreffen.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Kläger nach dem Anhalten die rechte Fahrzeugtüre geöffnet, wodurch die Alarmblinkanlage und die gelb-roten Warnleuchten automatisch aktiviert wurden. Ab diesem Moment durfte daher der Erstbeklagte nicht mehr am Bus vorbeifahren. Dass er zu diesem Zeitpunkt die Warneinrichtungen nicht (mehr) wahrnehmen konnte, haben nicht einmal die Beklagten behauptet. Es spricht auch nichts dagegen, dass das beabsichtigte Aussteigen des Klägers Zwecken des Schülertransports dienen sollte.
Es ist daher von einem im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Verstoß des Erstbeklagten gegen § 17 Abs 2a StVO auszugehen. Demgegenüber war wegen der Negativfeststellung zum Zeitpunkt des Öffnens der Fahrertüre des Busses durch den Kläger im Verhältnis zum Vorbeifahren des Erstbeklagten ein Mitverschulden des Klägers nicht erweislich.