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Zivilrecht

OGH: Honorarforderung übersteigt erlegten Kostenvorschuss - zur Frage, ob eine Verletzung der anwaltlichen Warnpflicht hinsichtlich der Honorarhöhe in Analogie zu § 25 GebAG zu beurteilen ist

Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 25 GebAG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwalt, Honorar, Warnpflicht, Vorschuss, Verlust

GZ 6 Ob 239/09d, 18.12.2009
OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar. Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht.
Es darf zwar vor den Parteien nicht verschleiert werden, welche Kosten auf sie zukommen. Einer realistischen wirtschaftlichen Einschätzung der Prozessführungskosten dient im Falle des Anwaltshonorars (dessen Höhe in der Regel wesentlich schwieriger prognostizierbar ist als Sachverständigengebühren) die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung über sein Honorar. Hingegen ist bei Erschöpfung eines erlegten Vorschusses in wertender Betrachtung keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen, die durch analoge Anwendung des § 25 Abs 1 GebAG zu schließen ist. Ein Rechtsanwalt, der einen Vorschuss gar nicht verlangen muss, ist also nicht iS dieser Vorschrift verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird.
Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Honorarabrechnung ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.

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