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Zivilrecht

OGH: Entschädigungsanspruch nach § 364a ABGB - Ersatz von Schäden, die durch die Salzstreuung bzw Schneeräumung auf öffentlichen Straßen verursacht wurden

Der Entschädigungsanspruch nach § 364a ABGB setzt voraus, dass die ortsübliche Benutzung des Grundstücks in einem das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Umfang wesentlich beeinträchtigt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 ABGB, § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Entschädigungsanspruch, Immissionen, Beeinträchtigung, Ortsüblichkeit, behördlich genehmigten Anlagen, öffentliche Straßen, Salzstreuung, Schneeräumung

GZ 3 Ob 77/09h, 25.11.2009
Die Liegenschaft des Klägers grenzt direkt an die Bundesstraße an, auf der im Winter immer wieder Splitt gestreut wurde. Auf Grund eines erhöhten Verkehrsaufkommens wurde in weiterer Folge anstelle des Splitts Salz gestreut, wodurch Schäden am Haus des Klägers entstanden.
OGH: Öffentliche Straßen sind nach stRsp des OGH behördlich genehmigten Anlagen nach § 364a ABGB zumindest gleichzuhalten. Der dem auf Enteignungsentschädigung verwandte Entschädigungsanspruch nach § 364a ABGB setzt ein Überschreiten des in § 364 Abs 2 ABGB genannten Maßes der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks voraus. Es muss also die ortsübliche Benutzung des Grundstücks in einem das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Umfang wesentlich beeinträchtigt sein. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit kommt es nicht auf die faktischen Verhältnisse in der ganzen politischen Gemeinde, sondern auf diejenigen in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (hier Bundesstraße und Grundstück des Klägers) an. Auch wenn zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Immission ortsüblich wird, im Schrifttum und der Rsp unterschiedliche Fristen angeführt werden, ist dies hier nicht wesentlich, weil selbst bei der für den Kläger ungünstigsten Variante (drei Jahre), die Salzstreuung, also die schadensstiftende Umstellung von Splittstreuung bzw gemischter Streuung auf ausschließliche Salzstreuung noch nicht länger als drei Jahre vor der Klageeinbringung erfolgte, also noch nicht ortsüblich geworden sein konnte. Nach überwiegender hM trifft den beklagten, störenden Nachbarn die Beweislast über die Ortsüblichkeit der Immission. Der Kläger hat nur sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen.

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