Auf das Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten ist die (werkvertragliche) Regelung des § 1170a ABGB sinngemäß anzuwenden
GZ 1 Ob 219/09a, 15.12.2009
OGH: In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die in § 1151 Abs 1 ABGB erwähnte "Herstellung eines Werkes" wird allgemein als Verpflichtung zur Herbeiführung eines (Arbeits-)Erfolgs verstanden. Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein "tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln.
Hier hat die Klägerin ganz überwiegend Verpflichtungen übernommen, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hatten, nämlich die Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren und das Einbringlichmachen verschiedener von der Beklagten im Erbweg erworbener Nachlassaktiva als bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten. Davon, dass die Klägerin primär einen "Erfolg" geschuldet hätte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil das außergerichtliche Einbringlichmachen von Forderungen ja nicht allein von Umständen in ihrer Sphäre abhängt, sondern va auch von der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Schuldner. Geschuldet waren vielmehr die fachgerechte Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren, das sorgfältige und fachkundige Bemühen um eine rasche Einziehung der Forderungen und letztlich die Abdeckung der offenen Kreditverbindlichkeiten durch die hereingebrachten Gelder. Damit stellt sich die Frage, ob auf das Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten die (werkvertragliche) Regelung des § 1170a ABGB sinngemäß anzuwenden ist.
Hinter der Regelung des § 1170a ABGB steht zweifellos der Gedanke, dass es für den Werkunternehmer regelmäßig - innerhalb einer gewissen Bandbreite - abschätzbar ist, welchen Aufwand die Erfüllung des Vertrags mit sich bringen wird, wogegen dies auf den Werkbesteller - insbesondere wenn er Verbraucher ist - typischerweise nicht zutrifft. Gleichzeitig ist es für den präsumtiven Werkbesteller aber für seinen Vertragsentschluss in aller Regel von ausschlaggebender Bedeutung, zu erfahren, mit welchem Werklohn er ungefähr rechnen muss. Er soll sich daher auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag (Voranschlag ohne Gewährleistung) bzw einem sog Schätzungsanschlag (auch: Kostenschätzung), der von vornherein nur eine ungefähre Orientierungshilfe für den Besteller bieten soll, darauf verlassen können, dass es zu keiner ins Gewicht fallenden Erhöhung des Entgelts kommt, wenn sich die notwendigen Einzelleistungen des Unternehmers in dem von diesem von vornherein abgeschätzten Rahmen bewegen. Kommt es allerdings zu einer (für einen Fachmann) unerwarteten Vergrößerung seines Aufwands zur Erreichung des vereinbarten Ziels, kann sich der Unternehmer einen Anspruch auf höheres Entgelt dadurch sichern, dass er den Besteller auf den unvermeidlichen Mehraufwand hinweist und diesem die Möglichkeit dazu gibt, die Fortsetzung der Tätigkeit - gegen zusätzliches Entgelt - anzuordnen oder aber unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurückzutreten.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Interessenlage der Beteiligten in Auftragsverhältnissen wie dem hier zu beurteilenden nicht anders. Auch hier hat die Beklagte vor Auftragserteilung klar gemacht, dass für sie eine Information über das zu erwartende Honorar wegen ihres geringen Einkommens von ausschlaggebender Bedeutung für eine Beauftragung der Klägerin ist. Hat nun deren Geschäftsführer daraufhin ein voraussichtliches Honorar von 2.000 bis 3.000 EUR genannt und hinzugefügt, es werde sich mit 3.000 EUR "schon ausgehen", liegt damit ein Schätzungsanschlag vor, auf den ein Auftraggeber ebenso vertraut wie der Werkbesteller im Rahmen des § 1170a Abs 2 ABGB auf einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe mangels Hinweises auf einen unvorhergesehen höheren Aufwand einen allfälligen zusätzlichen Entgeltanspruch wegen der Mehrarbeiten verloren, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei der "Abwicklung" auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgetreten sind, die nicht bereits aus dem Erstgespräch erkennbar gewesen wären, und sich auch der Umfang der Arbeiten gegenüber dem bereits damals abschätzbaren Ausmaß nicht vergrößert hat. Warum unter diesen Umständen eine Erhöhung des Honorars gegenüber dem vor Vertragsabschluss bekannt gegebenen Schätzbetrag gerechtfertigt sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht darzulegen. Es handelt sich auch keineswegs um eine "wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbare" Honorarvereinbarung, zumal durch § 934 ABGB nicht derjenige (professionelle) Vertragspartner geschützt werden soll, der zwar den mit der ihm übertragenen Tätigkeit verbundenen zukünftigen Aufwand einigermaßen abschätzen kann, dennoch aber allenfalls ein besonders niedriges Entgelt vereinbart. Auch der Hinweis darauf, dass wettbewerbswidrige Honorarvereinbarungen unzulässig seien und ein gezieltes Operieren mit "Dumping-Honoraren" nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern wohl auch das Standesrecht verletze, ist nicht zielführend, könnte doch auch ein solches Vorgehen keineswegs zu einer absoluten Ungültigkeit der getroffenen Vereinbarung - und in der Folge zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht mit einem höheren Anspruch des Rechtsanwalts - führen, was der Klägerin offenbar vorschwebt.