Das Urteil auf Feststellung der ersessenen Servitut berührt die Rechtsstellung sowohl des Vorerben als auch der Nacherbin und bedeutet eine Schmälerung der Anwartschaftsrechte der Nacherbin, weshalb der Vorerbe und die Nacherbin als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren sind, soweit es um die Feststellung der ersessenen Servitut geht
GZ 1 Ob 191/09h, 20.11.2009
Der Beklagte ist Eigentümer einer Liegenschaft, die zu Gunsten seiner Mutter mit einer im Grundbuch angemerkten fideikommissarischen Substitution belastet ist. Über diese Liegenschaft führt ein ua von Wanderern zumindest seit den 50-iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts benützter Weg, den der Beklagte seit 2005 mit einem Gatter und Ketten versperrte. Die Klägerin begehrte die Feststellung des Bestehens einer ersessenen Wegeservitut. Der Beklagte wendete seine mangelnde Passivlegitimation ein und verwies dazu auf die fideikommissarische Substitution. Streitgegenständlich ist die Frage, ob Vorerbe und Nacherbe auf Beklagtenseite notwendige Streitgenossen sind.
OGH: Einheitliche Streitpartei ist eine Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf sämtliche Streitgenossen erstrecken. Die einheitliche Streitpartei ist nicht immer eine notwendige Streitgenossenschaft, sondern dann, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam eingebracht werden kann. Ansonsten ist die Frage nach einer notwendigen Streitgenossenschaft nach dem materiellen Recht zu entscheiden. Es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. Eine notwendige Streitgenossenschaft wird angenommen, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht. Eine von Anfang an vorliegende Nichtbeteiligung eines notwendigen Streitgenossen führt grundsätzlich zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Passivlegitimation des einzelnen, beklagten Streitgenossen, ein nachträglicher Beitritt als (streitgenössischer) Nebenintervenient reicht nicht aus.
Das Urteil auf Feststellung der ersessenen Servitut berührt die Rechtsstellung sowohl des Vorerben als auch der Nacherbin und bedeutet eine Schmälerung der Anwartschaftsrechte der Nacherbin. Daher sind der Vorerbe und die Nacherbin als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren, soweit es um die Feststellung der ersessenen Servitut geht. Die nur gegen den Vorerben erhobene Feststellungsklage scheitert somit an dessen fehlender alleiniger Passivlegitimation.