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Zivilrecht

OGH: Lärmbelästigung eines geistig Behinderten als Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG?

Bei gewissen Verhaltensweisen muss der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, geisteskrank

GZ 5 Ob 226/09k, 10.11.2009
Der störende und lärmende Sohn der beklagten Mieterin ist geistig behindert.
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters (hier genauer: des Störers) voraus. Fehlende Vorwerfbarkeit des unleidlichen Verhaltens schließt daher die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus. Es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist. Grundsätzlich ist daher auch Geisteskrankheit kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.

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