§ 184 Abs 1 letzter Satz VersVG betrifft zwar ausdrücklich eine Verzögerung durch "die Sachverständigen"; kein Zweifel kann aber daran bestehen, dass auch eine dem Versicherer anzulastende Verzögerung gleichermaßen die Fälligkeit der Versicherungsleistung bewirken kann; eine dem Versicherer anzulastende Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn der für das Verfahren normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine "Abmahnung" (iSe Drängens auf Erledigung) erfolgt ist; an das Vorliegen einer vom Versicherer zu vertretenden Verzögerung iSd (bzw analog zu) § 184 Abs 1 letzter Satz VersVG sind strenge Voraussetzungen zu stellen
GZ 7 Ob 214/09k, 28.10.2009
OGH: Die in den AUVB zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrads vorgesehene Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag iSd § 184 Abs 1 VersVG (vgl auch § 64 Abs 1 VersVG) dar, dem zwar keine prozesshindernde Wirkung zukommt, der aber bewirkt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiell rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Ärztekommissionsverfahren nicht durchgeführt wurde. Nach § 11 VersVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen fällig, wozu auch die Entscheidung im Ärztekommissionsverfahren gehört, sodass der Anspruch nach herrschender Ansicht erst nach Vorlage des Gutachtens fällig wird. Entsprechend der Grundregel, dass jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muss, hat ein Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung trotz noch nicht abgeschlossenem Sachverständigenverfahren mit der Behauptung beansprucht, zufolge Verzögerung sei der Anspruch fällig, eine Verzögerung iSd § 184 Abs 1 letzter Satz VersVG zu beweisen. Die genannte Bestimmung betrifft zwar ausdrücklich eine Verzögerung durch "die Sachverständigen". Kein Zweifel kann aber daran bestehen, dass auch eine dem Versicherer anzulastende Verzögerung gleichermaßen die Fälligkeit der Versicherungsleistung bewirken kann. Auch in einem solchen Fall müssen die hinsichtlich einer Verzögerung durch Sachverständige in der Entscheidung 7 Ob 130/04z genannten Kriterien grundsätzlich Gültigkeit haben: Auch eine dem Versicherer anzulastende Verzögerung ist daher erst dann anzunehmen, wenn der für das Verfahren normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine "Abmahnung" (iSe Drängens auf Erledigung) erfolgt ist. Da andernfalls der mit der Bestellung der Ärztekommission verfolgte Zweck, hinsichtlich der betreffenden Tatsachenfeststellungen ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, in Frage gestellt würde, sind an das Vorliegen einer vom Versicherer zu vertretenden Verzögerung iSd (bzw analog zu) § 184 Abs 1 letzter Satz VersVG strenge Voraussetzungen zu stellen. Welcher Zeitraum für die Durchführung eines Ärztekommissionsverfahrens erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb allgemein gültige ziffernmäßige Aussagen über die objektiv vertretbare Dauer eines solchen Verfahrens nicht getroffen werden können. Wie bei der Verzögerung durch Sachverständige kann ein Versicherungsnehmer eine Verzögerung durch den Versicherer selbstredend auch dann nicht geltend machen, wenn er seiner Mitwirkungspflicht bei der Gutachtenserstattung nicht nachgekommen ist, da er es sonst in der Hand hätte, ein vom Versicherer gewünschtes Ärztekommissionsverfahren zu hintertreiben.