Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite führt und das Einlagen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruchs abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht aus; ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist
GZ 7 Ob 147/09g, 28.10.2009
OGH: Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. Nach stRsp kann die Berufung des Versicherers auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig sein, und zwar va dann, wenn die Fristversäumnis durch sein Verhalten begründet worden ist. Gegen Treu und Glauben verstößt eine Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist im Allgemeinen nicht schon dann, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen. Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite führt und das Einlagen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruchs abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht aus. Der Versicherer kann auch auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten. Für die Annahme eines schlüssigen Verzichts ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist.
Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts und des Revisionswerbers besteht keine oberstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Einholung eines Gutachtens in jedem Fall als Verzicht auf die Verjährungseinrede zu beurteilen wäre. In den Entscheidungen 7 Ob 31/94, 7 Ob 11/89 und 7 Ob 34/89 hat der OGH nur dargelegt, dass die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. Dies bedeutet, dass diese Vorgehensweisen des Versicherers Indizien für einen im Gesamtkontext zu beurteilenden Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen könnten. Es kann aber nur bei Würdigung aller Umstände des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, ob der Versicherer mit seinen die Gutachtenseinholung nach Ablauf der Verjährungsfrist begleitenden Verhaltensweisen auf die bereits eingetretene Verjährung konkludent verzichtete oder nicht. Die Aufforderung zur Vorlage von Belegen zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung reicht grundsätzlich noch nicht aus, darin einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erblicken. Nach Ablauf der Frist genügt für die Annahme eines Verjährungsverzichts insbesondere nicht, dass der Versicherer sich in irgendeiner Weise bereit zeigt, seine Ablehnung noch einmal zu überprüfen, so zB wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer korrespondiert oder eine erneute Entscheidung für den Fall in Aussicht stellt, dass der Versicherungsnehmer geeignete Nachweise vorlegt. Der Anschein, er wolle seine Ablehnung nochmals überdenken, ist für die Annahme eines Verzichts zu wenig.
Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger selbst und ohne Zutun des Versicherers die Ablehnung seiner Ansprüche aus unfallbedingter Berufsunfähigkeit mehr als ein Jahr lang nicht betrieb und die Sache auf sich beruhen ließ. Wendet sich nun der Versicherungsnehmer unter diesen Umständen nach Ablauf der Verjährungsfrist erneut mit den bereits abgelehnten Ansprüchen an den Versicherer und fordert der Versicherer ohne Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung Unterlagen an und stimmt der Einholung eines weiteren Gutachtens zu, ohne zu erkennen zu geben, seine bisherige Haltung unabhängig vom Ausgang der neuerlichen Recherchen aufzugeben, so kann darin noch kein schlüssiger Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verjährung und die bereits eingetretene Leistungsfreiheit erblickt werden. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, der Versicherer habe auf seine ohne sein Zutun bereits eingetretene Leistungsfreiheit freiwillig verzichten wollen.