Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherte beweispflichtig
GZ 7 Ob 149/09a, 28.10.2009
Dem Haftpflichtversicherungsvertrag, der auch eine Fluggastunfallversicherung umfasste, liegt auch die Besondere Bedingung Nr 4672 "Schadenersatz gegenüber Fluggästen" zugrunde. Diese lautet auszugsweise:"Der Versicherungsschutz bezieht sich iSd Art 1 Punkt 2.2 ALHB im Rahmen der in dem Versicherungsvertrag hiefür vorgesehenen Versicherungssummen auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Fluggästen an Bord des versicherten Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes oder beim Ein- und Aussteigen zugefügt werden (§ 154 Abs 1 LFG).Nicht als Fluggäste gelten Besatzungsmitglieder und solche Personen, deren Tätigkeit mit der Verwendung des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht."
Beide Sitzplätze des Segelflugzeugs waren gleich ausgerüstet und hatten auch je einen Steuerknüppel, wobei die Steuerungseinheiten mechanisch miteinander verbunden waren. Ob der beim Absturz getötete Vater des Klägers geplant hatte, das Luftfahrzeug selbst zu lenken oder ob er beabsichtigte, nur mitzufliegen, ohne es selbst steuern zu wollen oder ob es während des Flugs zu einem einvernehmlichen Wechsel beim Steuern des Flugzeugs zwischen dem ebenfalls getöteten Robert F***** und dem Vater des Klägers gekommen war, kann nicht festgestellt werden.
OGH: Im vorliegenden Fall geht es um eine konkret nur für Fluggäste vorgesehene Fluggastunfallversicherung, die vom Halter des Flugzeugs abgeschlossen wird. Die Definition, wer als Fluggast zu gelten hat, dient der primären Risikoumschreibung. Es wird festgelegt, welche Personen von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Die primäre Risikoumschreibung wurde zwar negativ formuliert ("Nicht als Fluggast gelten"), dies macht sie aber im Gesamtzusammenhang nicht zu einem Risikoausschluss, weil dadurch erst präzisiert wird, wer überhaupt versichert sein soll. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind vom Begriff "Fluggast" nicht Personen umfasst, die mit dem Betrieb des Flugzeugs zu tun haben. Versicherter der Fluggastunfallversicherung ist ein Fluggast. Nur dieser kann eine Versicherungsleistung fordern. Damit darf die verletzte oder getötete Person nach der in der Bedingung gegebenen Definition weder ein Besatzungsmitglied noch sonst mit der Verwendung des Luftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang gestanden sein. Dafür, nämlich für den Eintritt des Versicherungsfalls, ist der Versicherte beweispflichtig.
Zwar stehen dem Versicherungsnehmer zum Nachweis des Versicherungsfalls nach herrschender Ansicht in der Schadensversicherung wegen oft großer Beweisschwierigkeiten gewisse Beweiserleichterungen zu. Es kann genügen, dass der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben. Ein solcher Fall setzt aber voraus, dass der Kläger zumindest Indizien beweist, die das Vorliegen des Versicherungsfalls nahe legen. Ein derartiger Beweis ist dem Kläger nicht gelungen, da keine Indizien bewiesen werden konnten, dass der Vater des Klägers lediglich als Fluggast am Flug teilnahm, also weder mit der Absicht, das Segelflugzeug zu steuern noch auf andere Weise bei der Verwendung des Luftfahrzeugs mitzuwirken. Vielmehr saß der Vater des Klägers auf einem Platz, von dem aus er aufgrund der technischen Einrichtungen das Segelflugzeug jederzeit hätte steuern können, wozu er auch grundsätzlich befähigt war. Da der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht beweisen konnte, geht die vom Berufungsgericht getroffene Negativfeststellung zu seinen Lasten.