Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird
GZ 6 Ob 156/09y, 12.11.2009
OGH: Die Entgeltpflicht stellt ebenso wenig ein Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG dar wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird.
Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass nach der Entscheidung 4 Ob 259/05z "in aller Regel" die Äußerung eines Auskunftsbüros als nicht öffentlich zu bezeichnen sei, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei bloß um eine Zweifelsregel handelt. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsbüro die von ihm gesammelten Daten in Wahrheit jedermann, der zur Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit ist, zur Verfügung stellt.