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Zivilrecht

OGH: § 97 ABGB - zur Frage, ob es bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses primär auf die tatsächliche Benützung der Wohnung oder auf das Zurverfügungstehen einer anderen Wohnmöglichkeit kraft eigenen Rechts ankommt

Dem das Wohnrecht in der früheren Ehewohnung oder sonstigen Wohnung zustehenden Ehegatten müsste eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung stehen; er kann aber nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Eltern, sonstigen Verwandten oder Freunden verwiesen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 97 ABGB, § 382e EO, § 382h EO
Schlagworte: Familienrecht, Ehegatte, dringendes Wohnbedürfnis, einstweilige Verfügung, tatsächliche Benützung, andere Wohnmöglichkeit

GZ 2 Ob 173/09v, 29.10.2009
OGH: Der Zweck des § 97 ABGB wird in stRsp darin gesehen, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden.
Die aus § 97 ABGB abzuleitenden Ansprüche können gem § 382e EO (aF; seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: § 382h EO) gesichert werden. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.
Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, fallen unter den Sicherungszweck des § 382e EO nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber auch Aufwendungen wie Kosten für Strom, Heizung etc. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, es sei notwendig, nach § 382e EO sicherungsfähige Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zur Folge haben könne, von solchen Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht drohe, zu unterscheiden. Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB sei nach dessen Wortlaut der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit zu Wohnzwecken, sodass der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte mit einstweiliger Verfügung nach § 382e EO nur zur Bezahlung der zur Abwehr des Verlustes der Wohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten, nicht jedoch auch der Wohnungsbenützungskosten verpflichtet werden könne.
Aus dieser Rechtsprechung ist bereits mit hinreichender Deutlichkeit ableitbar, dass der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig ist. Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer "Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung daher grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn dieser ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der vollen Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten aus Eigenem zu tragen und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt. Für das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses ist somit auch in diesem Fall nur entscheidend, ob dem wohnungsbedürftigen Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Darunter ist nach stRsp keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Dem das Wohnrecht in der früheren Ehewohnung oder sonstigen Wohnung zustehenden Ehegatten müsste demnach eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung stehen. Er kann aber nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Eltern, sonstigen Verwandten oder Freunden verwiesen werden. Im Provisorialverfahren hat der Antragsgegner zu behaupten und zu bescheinigen, dass der antragstellende Ehegatte nach den dargelegten Grundsätzen nicht auf die Ehewohnung oder sonstige Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnbedürfnis ein "dringendes" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Dass der Ehegatte derzeit die Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester vorzieht oder lieber in "verschiedenen Pensionen" wohnt, bedeutet noch nicht die endgültige Aufgabe der Wohnmöglichkeit in der früheren Ehewohnung und den Verlust seines dringenden Wohnbedürfnisses daran.

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