Wird ein Arzt mit einer (in vielen Fällen realitätsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufklären, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer gänzlich verwirklicht werden können
GZ 1 Ob 218/09d, 17.11.2009
OGH: Judikatur und Lehre stellen bei reinen kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation ("Schönheitsoperationen") besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht. In den Entscheidungen 6 Ob 558/91 und 6 Ob 122/07w forderte der OGH bei kosmetischen Operationen, die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hätten, eine ausdrückliche Aufklärung, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.
Wird ein Arzt mit einer (in vielen Fällen realitätsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufklären, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer gänzlich verwirklicht werden können.