Es ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen; erleidet der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt keinen konkreten Verdienstentgang, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zuerkennung einer abstrakten Rente möglich
GZ 2 Ob 176/09k, 12.11.2009
Der Kläger war vor dem nicht von ihm verschuldeten Verkehrsunfall als selbständiger Vermögensberater tätig und ist dies auch weiterhin. Er vermittelt Versicherungs- und Veranlagungsprodukte gegen Provision. Im Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2003 erlitt er einen konkreten Verdienstentgang von 28.552 EUR, den die beklagte Partei durch Zahlung von 30.000 EUR abgegolten hat.
Mit der am 26. 9. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Leistung einer abstrakten Rente von monatlich 625 EUR ab Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
OGH: Wie der erkennende Senat mehrfach festgehalten hat, kann dem Verletzten in Ausnahmefällen eine abstrakte Rente gebühren, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich ist. Besteht ein Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs, kann der Verletzte nur diesen fordern. Eine abstrakte Rente ist in diesem Fall nicht zuzusprechen, weil abstrakte und konkrete Berechnung nicht verquickt werden dürfen; ein Wahlrecht des Geschädigten besteht nicht.
In diesem Zusammenhang hat der OGH schon präzisierend ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Zuerkennung einer abstrakten Rente, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz keinen konkreten Verdienstentgang erleide. Habe er infolge des Unfalls einen konkreten Verdienstentgang, so könne er eine abstrakte Rente nicht mit Erfolg verlangen.
Daraus folgt, dass auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgestellt werden muss: Erleidet der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt keinen konkreten Verdienstentgang, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zuerkennung einer abstrakten Rente möglich. Bei dieser Sachlage besteht keine Gefahr der Verquickung beider Berechnungsarten oder eine Wahlmöglichkeit des Geschädigten. Damit korrespondiert auch jene Judikatur, nach der eine abstrakte Rente erst ab Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nicht aber für die Vergangenheit zugesprochen werden kann.
Hingegen hindert der Umstand, dass der Kläger (wohl infolge der Heilbehandlung) einen auf den Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 12. 2003 begrenzten konkreten Verdienstentgang erlitten hat, nicht den Zuspruch einer abstrakten Rente, sofern er nur im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinen tatsächlichen Verdienstentgang hat.
Nach der Rechtsprechung des OGH kann auch ein selbständig Erwerbstätiger Anspruch auf eine abstrakte Rente haben.