Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten, weshalb eine Schenkungsanfechtung nicht in Betracht kommt
GZ 9 Ob 48/09p, 29.10.2009
Im gegenständlichen Fall hat der Erblasser den Beklagten als Erben eingesetzt und er hat ihn auch vor seinem Tod mit einem namhaften Geldgeschenk bedacht, das zur Abdeckung von Schulden des Beklagten verwendet wurde. Streitgegenständlich ist das Problem, das sich im Zuge der Haftung des Beklagten gegenüber dem Noterben stellt, wenn der Beschenkte mit einem Geldgeschenk eigene Schulden beglichen hat.
OGH: Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, dh mit der vorhandenen Bereicherung. Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gem §§ 947, 949 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei Fortbestehen der Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggegeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Die Anwendbarkeit der Grundsätze der §§ 947 ff ABGB führt dazu, dass auch auf die Bestimmung des § 949 ABGB insoweit abzustellen ist, als der Beschenkte - Redlichkeit vorausgesetzt - zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs nur insoweit beizutragen hat, als von den Geschenken in Natur oder Werte noch etwas vorhanden ist. Eine vorhandene Bereicherung des Beschenkten liegt vor, wenn dieser aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist.
Im hier vorliegenden Fall hat der Beklagte das Geldgeschenk - übrigens mit Wissen und Willen des Geschenkgebers - dafür verwendet, eigene Schulden zu tilgen. Der Wille des Gesetzgebers geht dahin, nur denjenigen redlichen Beschenkten zu belangen, der noch "im Besitz" des Geschenks bzw der darum angeschafften Sachen ist. Hingegen kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die redliche Verwendung eines Geldgeschenks durch den Geschenknehmer zur Abdeckung von Schulden als konstant vorhanden bleibenden Vermögensvorteil zu sehen. Sonst würde nämlich ein Geschenknehmer, der mit dem Geschenk Schulden bezahlt hat, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als ein solcher, der seine Sache veräußert, verloren etc hat. Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist daher nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Unredlichkeit des Beklagten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.