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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsvorschuss bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die keine strukturellen Unterschiede aufweisen, haben keine Auswirkung auf die Höhe der gewährten Unterhaltsvorschüsse

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 Abs 1 Z 1 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Bemessungsgrundlage, Herabsetzung

GZ 10 Ob 63/09a, 10.11.2009
In der gegenständlichen Pflegschaftssache brachte der Jugendwohlfahrtsträger gegen die Einschränkung der Titelvorschüsse vor, dass der unterhaltspflichtige Vater keinen Pensionsvorschuss, sondern Notstandshilfe bezogen habe.
OGH: Für die Gewährung von Unterhaltsansprüchen ist nicht entscheidend, ob die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe oder als Pensionsvorschuss erbracht wird, da in Bezug auf die Berücksichtigung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kein struktureller Unterschied dieser Leistungen besteht. Die Änderung der persönlichen Situation des Unterhaltsschuldners, die seine Einkommenslage nur in geringem Umfang beeinflusst, führt nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse.

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