Die Aussichtlosigkeit der Exekutionsführung ergibt sich nicht schon deshalb, weil diese im Ausland zu erfolgen hat
GZ 10 Ob 103/08g, 24.11.2009
Der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wurde von den Vorinstanzen ua mit der Begründung abgelehnt, dass die Aussichtlosigkeit einer Exekutionsführung nicht allein aus dem Umstand, dass der unterhaltspflichtige Vater sich in Kanada aufhalte, abgeleitet werden könne.
OGH: Der Umstand, dass die Exekutionsführung im Ausland stattfindet, reicht für sich allein noch nicht, um deren Aussichtslosigkeit zu begründen. Sofern bekannt ist, wo sich der Unterhaltsschuldner aufhält und wo er beschäftigt ist und die Vollstreckung nicht erschwert ist, besteht im Hinblick auf die Exekution im Ausland bei Anwendung des § 3 UVG eine größere Bewegungsfreiheit. Die Bestimmung des § 3 UVG enthält keine Differenzierung dahingehend, ob die vorausgesetzte Exekution im Inland oder Ausland zu führen ist.