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Zivilrecht

OGH: Verzicht auf die Irrtumsanfechtung

Da ein ansonsten umfassender Gewährleistungsausschluss ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Regelfall nicht erfasst, ist in einem derartigen Fall auch nicht von einem vertraglichen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung auszugehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 871 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Verzicht auf Irrtumsanfechtung, Gewährleistungsausschluss, ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften

GZ 3 Ob 111/09h, 22.10.2009
Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Kaufvertrag über das Unternehmen der Beklagten, wobei dieser einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthielt. Nunmehr begehrt der Kläger die Auflösung des Vertrags wegen Irrtums, da das übernommene Warenlager sich nicht - wie ausdrücklich zugesichert - in aktuellem Zustand befand.
OGH: Es entspricht der Rsp, dass grundsätzlich der Verzicht auf die Gewährleistung die Anfechtung wegen Irrtums nicht ausschließt. Davon zu unterscheiden ist, dass die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall ergeben kann, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand erfasst. Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die den Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nichtjuristen das Irrtumsrecht häufig unbekannt ist. Ohne Ausschluss auch des Irrtumsanfechtungsrechts würde der Gewährleistungsausschluss in den Fällen des veranlassten Eigenschaftsirrtums entwertet. Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Aktualität des Warenlagers mehrfach ausdrücklich mündlich und auch im Verkaufsfolder zusichere. Dabei handelt es sich um eine ausdrückliche Zusage der Aktualität und nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung. Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen erfasst ein Gewährleistungsausschluss im Regelfall nicht "zugesicherte" Eigenschaften. Ausgehend von einer zugesicherten Aktualität des Warenlagers ist hier schon deshalb von einem vertraglichen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung nicht auszugehen, weil in diesem Umfang auch der Gewährleistungsausschluss nicht gilt.

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