Nach der Rsp haben nachvertragliche Pflichten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen
GZ 9 Ob 13/09s, 16.11.2009
Der beklagte Antiquitätenhändler verkaufte an die Klägerin ein Gemälde des Malers Oskar Laske. Später stellte sich heraus, dass es sich vermutlich um eine Fälschung handelt.
OGH: Den Händler trifft grundsätzlich die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung, wobei der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB maßgebend ist. Dabei geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf. Die "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben.
Genau zu den in Kunsthändlerkreisen üblichen Vorkehrungen bei Ankauf von Kunstgegenständen und deren Einhaltung durch den Kläger hat das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hatte von einem anderen Kunsthändler gekauft, der in Expertenkreisen unbestritten als Übernehmer eines Gutteils der Verlassenschaft nach Oskar Laske galt, was sich nicht zuletzt auch aus dem Vorhandensein höchstpersönlicher Dokumente des Künstlers beim Verkäufer ergeben hatte. Darüber hinaus hatten dort auch andere Kunsthändler bereits eine Reihe von Laske-Bildern erworben und in Verkehr gesetzt.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das verfahrensgegenständliche Bild eine Fälschung ist, ist dem Beklagten der ihm nach § 1298 ABGB obliegende Gegenbeweis mangelnden Verschuldens beim Verkauf des Bildes an die Klägerin gelungen.
Zum behaupteten Verstoß gegen nachvertragliche Sorgfalts/Aufklärungspflichten:In Lehre und Rsp werden - entsprechend den Rechten aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen - auch nachvertragliche Pflichten bejaht, die dem Vertragspartner gegenüber zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter zu sorgfältigem Verhalten verpflichten. Diese werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet. Auf eine solche gesetzliche, zu besonderer nachvertraglicher Sorgfalt verpflichtende Bestimmung kann sich die Klägerin aber nicht berufen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche, dh über den Zeitpunkt der Erfüllung hinaus fortwirkende, Sorgfaltspflichten wird in einer nicht am reinen Wortlaut haftenden, an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB gesehen. So können weiter wirkende Verhaltenspflichten auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass diesem für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. In erster Linie ist in diesem Zusammenhang an absolut geschützte Rechte des anderen zu denken, wie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Daneben wurden in Einzelfällen nachvertragliche Pflichten auch dann bejaht, wenn dem anderen ein eindeutiger Vorteil, hingegen dem (früheren) Schuldner kein Nachteil erwuchs. Nach der Rsp haben daher nachvertragliche Pflichten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen. Im vorliegenden Fall bestand daher keine allgemeine nachvertragliche Aufklärungspflicht des Beklagten.