Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit und einer gewissen Dauer das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen
GZ 3 Ob 186/09p, 22.10.2009
Mit der Behauptung, die Beklagte sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen, stellt der Kläger das Urteilsbegehren, der Anspruch der Beklagten aus einem näher bezeichneten Scheidungsvergleich, zu dessen Hereinbringung das BG Wels die Exekution bewilligt habe, sei erloschen. Die Beklagte bestreitet, eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein.
OGH: Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Der OGH hat daher Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft entwickelt. Danach versteht man unter einer Lebensgemeinschaft einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit und einer gewissen Dauer das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Wesentlich ist das aus einer seelischen Gemeinschaft resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl, worunter ua verstanden wird, dass sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben.
Der hier zu beurteilende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass eine Geschlechtsgemeinschaft, aber keine Wohngemeinschaft feststeht. Eine solche wird durch fallweises Übernachten in unregelmäßigen Abständen nicht begründet. Allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt: Auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, ist einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig zu betrachten. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung bestehen zwischen der Beklagten und ihrem Partner nicht bloß gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, sondern es stehen auch Sachverhaltselemente fest, die auf eine Wirtschaftsgemeinschaft hindeuten:Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen. Eine Beschränkung auf die rein materielle Seite hat nicht stattzufinden. Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung.