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Zivilrecht

OGH: Zum (Mit-)Verschulden bei Schiunfall zwischen Schifahrer und bergwärts fahrenden Raupenquad

Das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt auch für Schifahrer; jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten; Pistengeräte sind zwar typische Erscheinungen auf einer Schipiste, dies enthebt den Betreiber des Pistengeräts aber nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - "zu Tale rasen"

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schiunfall, Schifahrer, Raupenquad, Pistengerät, Mitverschulden, Pistenhalter, Verkehrssicherungspflicht

GZ 2 Ob 49/09h, 29.10.2009
Am Schiunfall im Schigebiet Arlberg waren der Kläger als Schifahrer und der Erstbeklagte als Lenker eines Raupenquads beteiligt.
OGH: Dem Erstbeklagten ist vorzuwerfen, dass er mit dem Raupenquad während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fuhr und dadurch eine besondere Gefahrenquelle schuf. Obwohl er deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre und im Zweifel sofort anzuhalten gehabt hätte, behielt er trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer seine inmitten der nur acht Meter breiten Piste gelegene Fahrlinie und die nach den Umständen weit überhöhte Geschwindigkeit von 30 km/h bei. Gegenstand der Beurteilung durch den OGH ist die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft.
Der OGH vertritt in stRsp die Rechtsansicht, dass das Gebot des Fahrens auf Sicht auch für Schifahrer gilt. Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Kläger bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit eine zur Vermeidung des Unfalls grundsätzlich ausreichende Abwehrstrecke zur Verfügung stand, er aber während seiner Doppelstockeinsätze (um auf dem flachen Stück seine geringe Geschwindigkeit zu erhöhen) den Kopf gesenkt hatte und offenbar deshalb das Raupenquad zu spät sah. Das ihm anzulastende Fehlverhalten lag daher nicht in der Wahl einer zu hohen Geschwindigkeit, sondern vielmehr in einem Mangel der gebotenen Aufmerksamkeit, der für das Zustandekommen des Unfalls auch (mit-)ursächlich war. Den Beweis für seine Behauptung, dass ihm das Übersehen des Raupenquads subjektiv nicht vorwerfbar sei, hat der Kläger nicht erbracht. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Schi-Sachverständigen zum "intensiven Blick des Schifahrers" und dessen Reichweite stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch der Sachverständige letztlich zu dem Schluss gelangte, es habe beim Kläger am erforderlichen Maß an Aufmerksamkeit gefehlt.
Der Grad der Unaufmerksamkeit des Klägers ist aus den Feststellungen freilich nicht eindeutig ableitbar. Dabei fällt va die vom Berufungsgericht nicht ausreichend beachtete Feststellung ins Gewicht, dass die "direkte Sicht zwischen dem Kläger und dem Raupenquad", somit auch jene des Klägers, infolge anderer Schifahrer zunächst beeinträchtigt ("behindert") war. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Raupenquad für den Kläger auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht sofort oder - bis zum Wegfall der Sichtbehinderung - nur erschwert erkennbar gewesen wäre, was seine Abwehrmöglichkeiten reduzierte. Zudem steht auch nicht fest, wie lange er den Kopf gesenkt hatte, während sich das Fahrzeug des Erstbeklagten in seinem (unbeeinträchtigten) Sichtfeld befand. Schließlich liegen auch keine Feststellungen vor, aus denen auf die rechtzeitige akustische Wahrnehmbarkeit des Raupenquads geschlossen werden könnte. All diese ungeklärten Tatumstände gehen zu Lasten des für das Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Erstbeklagten.
Zur Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters:Dazu existiert bereits umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur. Danach sind atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind. Dies enthebe den Betreiber des Pistengeräts aber nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - "zu Tale rasen". Ob und in welchem Umfang daher Sicherungsmaßnahmen notwendig seien, könne letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Motorschlitten, der ohne behördliche Genehmigung eine Schipiste während des Liftbetriebs befährt, eine typische oder eine atypische Gefahrenquelle schafft, kommt schon im Lichte dieser Rechtsprechung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wäre doch nach beiden Varianten stets zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und dem Pistenhalter zumutbar sind. An die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden; sie darf nicht überspannt werden. Wann die Grenze der Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Auch das Erfordernis und die Häufigkeit von Kontrollfahrten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Mitarbeitern der Liftgesellschaften nicht bekannt, dass bei den Fotoaufnahmen der Einsatz von Schneegeländefahrzeugen geplant war. Für die Annahme, dass diese Fahrzeuge bei der morgendlichen Auffahrt vom Liftpersonal gesehen werden konnten, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt (dasselbe gilt für die Talfahrt um 13:30 Uhr). Bei dieser Sachlage ist die Auffassung vertretbar, dass die Mitarbeiter der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei an der unterbliebenen rechtzeitigen Ausforschung des betriebsfremden Raupenquads kein Verschulden traf.

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