Voraussetzung für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip ist, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist; diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden
GZ 2 Ob 49/09h, 29.10.2009
OGH: Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, hat die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Voraussetzung für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip ist, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist. Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; andernfalls würde dies zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung führen. Der aufgrund des Ingerenzprinzips Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.