Home

Zivilrecht

OGH: Zur Änderung der Unterhaltsvorschüsse

Zahlungsplanraten sind nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht generell abzugsfähig

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 Abs 1 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Schuldenregulierungsverfahren, Abzugsfähigkeit, Zahlungsplan

GZ 10 Ob 60/09k, 29.09.2009
Der Revisionsrekurs richtet sich gegen einen Beschluss, mit welchem eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse gewährt wurde. Mit Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters führe der festgesetzte Zahlungsplan zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage. Gegen die Höhe des Unterhaltstitels bestünden daher begründete Bedenken.
OGH: Die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse hängt davon hab, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht und nicht zu hoch festgelegt wurde. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Schulden. Inwieweit daher Zahlungsplanraten abzugsfähig sind, ist danach zu beurteilen, welche Schulden diesen Raten zugrunde liegen. Sind diese als abzugsfähig zu qualifizieren, bleibt diese Berücksichtigung auch nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens aufrecht. Begründete Bedenken liegen vor, wenn der titelmäßig festgesetzte Unterhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist, ohne dass weitläufige Erhebungen durchgeführt werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at