Der Abschluss eines Zahlungsplanes begründet noch keine Bedenken iSd § 7 UVG
GZ 10 Ob 46/09a, 20.10.2009
Zur Begründung der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wurde angeführt, dass Bedenken hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Unterhaltsleistungen durch den Vater des Minderjährigen bestünden, weil dieser keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei und aufgrund seines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens kein Deckungsbetrag für den Unterhalt vorhanden sei. Fraglich ist dabei, inwieweit der Unterhaltspflichtige belastbar ist, wenn er nach Einleitung des Konkursverfahrens im Haushalt der Mutter lebt und nur mit geringfügigen Wohnungskosten belastet ist.
OGH: In der jüngeren Rechtsprechung wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass der Abschluss eines Zahlungsplanes für sich noch nicht ausreicht, um begründete Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht hervorzurufen. Für die Einleitung von Erhebungen hinsichtlich des Unterhaltstitels genügen bloße Zweifel daher nicht. In Anbetracht dieser Rechtsentwicklung ist daher der Grundsatz, wonach bislang schon die Einleitung eines Konkursverfahrens ausreichte, um Bedenken hinsichtlich der Unterhaltspflicht zu begründen, überholt.