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Zivilrecht

OGH: § 94 ABGB - Berechnung des Unterhaltsanspruchs iZm Sozialhilfe empfangenden Unterhaltsberechtigten

Da dem Unterhaltsberechtigten mit der Sozialhilfe Leistungen erbracht werden, die Bedürfnisse abdecken, die ansonsten durch den Unterhalt zu decken wären, kann er im Umfang dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen; an sich ist auch eine vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Wohnbeihilfe als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsanspruch, Eigeneinkommen, Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, Kredittilgung

GZ 1 Ob 134/09a, 13.10.2009
Im vorliegenden Fall ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten anhängig. Streitgegenständlich ist die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau.
OGH: Bei Ermittlung des angemessen zu berücksichtigenden Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten ist unter "Einkommen" nach stRsp grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs tatsächlich zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Eigeneinkommen stellt demnach die Summe aller verfügbaren Mittel dar. Als solches ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen. Da dem Unterhaltsberechtigten mit der Sozialhilfe Leistungen erbracht werden, die Bedürfnisse abdecken, die ansonsten durch den Unterhalt zu decken wären, kann er im Umfang dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen.
An sich ist auch eine vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Wohnbeihilfe als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen anzusehen. Es wurde aber bereits ausgesprochen, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten zwecks Abwehr dessen Unterhaltsanspruchs auf eine bisher noch gar nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistung (Wohnbeihilfe) nicht verweisen kann. Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte.
Zur Kredittilgung aufgewendete Beträge werden beim Unterhaltsverpflichteten lediglich dann als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ob Kredittilgungen im konkreten Einzelfall abzugsfähig sind, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln.

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