Je aufwendiger die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen für den Servitutsbelasteten wären, desto eher kann man es dem Servitutsberechtigten zumuten, gelegentliche Hindernisse in Kauf zu nehmen, die aufgrund von Naturereignissen entstehen, auf die auch der Servitutsverpflichtete grundsätzlich keinen Einfluss nehmen kann
GZ 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
Zugunsten der Liegenschaft der Kläger besteht an der Liegenschaft der Beklagten eine Servitut des Gehens und Fahrens über einen in der Natur vorhandenen Servitutsweg. Seit dem Jahr 2007 kam es durch Stürme immer wieder zum Umstürzen von Bäumen auf den Servitutsweg. Die Kläger stellten ein Unterlassungsbegehren - dass die Beklagten jeden Eingriff in die Servitut zu unterlassen haben - und ein Feststellungsbegehren - dass die Beklagten den Klägern für alle Schäden haften, die durch herabstürzende Bäume und Äste verursacht werden.
OGH: Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur in Anwendung des § 228 ZPO die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass bereits alle diesen Anspruch erzeugenden Tatsachen - mit Ausnahme des Schadens - festgestellt werden können. Ginge es etwa um die begehrte Feststellung der Haftung für das drohende Umstürzen eines bestimmten Bauwerks (oder auch eines bestimmten Baumes), käme ein positives Feststellungsurteil nur in Betracht, wenn feststünde, dass sich die betreffende Sache bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits in einem mangelhaften Zustand befunden hat. Dieser Gedanke lag offenbar den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Grunde, das meinte, die begehrte Feststellung setzte voraus, dass sich alle Bäume im Wald der Beklagten in einem mangelhaften Zustand befunden haben. Da sich nach den getroffenen Feststellungen keineswegs alle Bäume im Nahbereich der Liegenschaft der Kläger im Zustand "mangelhafter Beschaffenheit" befinden, müsste in einem Folgeprozess stets geprüft werden, ob ein auf die Liegenschaft der Kläger gestürzter Baum eine solche "mangelhafte Beschaffenheit" aufgewiesen hat. Sollte sich der betreffende Baum damals in mangelfreiem Zustand befunden haben, wäre weiters zu prüfen, ob die zwischenzeitlich eingetretene "Mangelhaftigkeit" von den Beklagten hätte erkannt werden müssen. Angesichts der von den Klägern gewählten Formulierung ihres Feststellungsbegehrens kann somit keine Rede davon sein, dass bereits im Feststellungsprozess alle den Anspruch erzeugenden Tatsachen festgestellt werden könnten und es somit möglich wäre, über einen allfälligen zukünftigen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bereits endgültig abzusprechen.
Wie sich aus den §§ 482 und 484 ABGB ergibt, ist der Servitutsverpflichtete in der Regel nicht zu einem positiven Tun, sondern nur zu einem Gestatten verpflichtet; er ist unter bestimmten Umständen auch berechtigt, die Befugnisse aus der Servitut einzuschränken, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten. Die Rsp hat daraus ua abgeleitet, dass der Widerstreit zwischen den Interessen der Parteien in ein billiges Verhältnis zu setzen ist. Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken.
Im vorliegenden Fall wurde den Klägern das Recht zur Benützung eines Wegs eingeräumt, der teilweise durch ein Waldgrundstück der Beklagten, teilweise an diesem entlang führt. Die Servitutsberechtigten mussten von vornherein mit gewissen Behinderungen der Wegbenützung durch von den Bäumen herabfallende Teile (Äste) rechnen, was in einer derartigen Situation - auch bei einer fachgerechten Pflege des Baumbestands - nie ganz zu vermeiden ist. Ebenso ist ein gelegentliches Umstürzen von Bäumen bei extremen Wetterverhältnissen (zB Wirbelstürmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten. Derartige Naturereignisse sind vom Servitutsberechtigten grundsätzlich hinzunehmen, ohne dass er Vorkehrungen vom Servitutsverpflichteten gegen derartige Einwirkungen verlangen könnte, ist doch Letzterer grundsätzlich nicht zu positiven Handlungen verpflichtet und ergibt auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass eher der Servitutsberechtigte gelegentliche Unannehmlichkeiten und Einschränkungen der Wegbenützung hinzunehmen hat, als dass der Verpflichtete zu aufwendigen und umfangreichen Vorkehrungen verhalten wäre. Ob und inwieweit der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet ist, aus seiner Sphäre stammende Beeinträchtigungen durch herabgefallene Äste oder umgefallene Bäume zu beseitigen, ist hier nicht zu prüfen, nachdem das Klagebegehren darauf nicht gerichtet ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht keine Veranlassung, von der dargelegten Lastenverteilung gerade im vorliegenden Fall abzugehen. Je aufwendiger die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen für den Servitutsbelasteten wären, desto eher kann man es dem Servitutsberechtigten zumuten, gelegentliche Hindernisse in Kauf zu nehmen, die aufgrund von Naturereignissen entstehen, auf die auch der Servitutsverpflichtete grundsätzlich keinen Einfluss nehmen kann. Den Beklagten ist im vorliegenden Fall weder eine Beeinträchtigung der Servitut durch aktives Handeln noch durch Unterlassung von bei der üblichen Waldpflege gebotenen Maßnahmen vorzuwerfen.