Psychische Beeinträchtigungen, die erst aufgrund des Umgangs mit dem sexuellen Missbrauch entstehen und auch durch andere Familienmitglieder verstärkt werden, sind allgemein im Hinblick auf die Ausnahmesituation, mit der alle Beteiligten konfrontiert werden, mehr oder minder zu erwarten, jedenfalls nicht außergewöhnlich; sie sind daher adäquat verursacht
GZ 7 Ob 160/09v, 28.10.2009
Der Beklagte (damaliger Freund der Mutter des 7jährigen Opfers) wurde wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB für schuldig erkannt.
Die Klägerin wies bereits vor den Vorfällen eine Grundstörung auf. Die Taten, derentwegen der Beklagte verurteilt wurde, hatten selbst keine unmittelbaren schwerwiegenden Auswirkungen auf das Wesen der Klägerin. Die mittelbaren Folgen der Handlungen waren aber erheblich. Ihren Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erlebte sie als "unendlich". In der Familie gab es einen hohen Ambivalenzkonflikt. Sowohl die Mutter als auch die Großeltern glaubten der Klägerin nicht und besuchten sie kaum oder gar nicht. Dies führte in der Folge zu einer als sehr schwer einzuschätzenden Depression und massiven Traumatisierung (die auch heute noch im Kontakt mit ihr erfahrbar ist) mit Suizidgedanken. Als erschwerend kommt dazu, dass die Klägerin eine Äußerung des Beklagten (zumindest subjektiv) als erhebliche Bedrohung auffasste, nämlich dahin, dass ihr dieser nachhaltige Konsequenzen und schlimme Folgen für ein weiteres Zusammentreffen voraussagte, wenn er aus der Haft entlassen und ihr begegnen werde. Diese Situation wird immer wieder aktualisiert und tritt als Fantasie mit außerordentlich beängstigendem Inhalt wiederholt auf. Wenn man die Klägerin nach den Vorfällen nicht in der psychiatrischen Abteilung stationär behandelt, sondern daheim gelassen hätte, hätte sich ihr Zustand noch verschlechtert.
OGH: Nach stRsp ist ein sexueller Missbrauch, der schwere psychische Schäden verursacht, als Körperverletzung iSd § 1325 ABGB zu beurteilen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Schmerzengeld gebührte. Nach § 1328 ABGB hat der, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder zu sonstigen geschlechtlichen Handlungen missbraucht, diesem den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Durch § 1328 ABGB wird allgemein die Willensfreiheit bezüglich der Geschlechtssphäre geschützt.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf Schmerzengeld nach § 1325 ABGB, was zulässig ist, zumal sich die Frage nach einer Doppelliquidierung nicht stellt. Das Schmerzengeld ist grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen. Es ist nicht nach festen Tagessätzen zu berechnen, sondern nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen und den damit verbundenen Unlustgefühlen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Auch bei Fällen sexuellen Missbrauchs ist auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, sodass eine unmittelbare Bezugnahme auf andere, naturgemäß kaum vergleichbare, Sachverhalte nicht geboten ist.
Im vorliegenden Fall war Auslöser der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin nicht das unmittelbare Geschehen des sexuellen Missbrauchs selbst, sondern nachfolgende Reaktionen und der spätere Umgang ihres Umfelds mit den Vorfällen. Adäquate Verursachung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, "wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen". Sie fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den späteren Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. Psychische Beeinträchtigungen, die erst aufgrund des Umgangs mit dem sexuellen Missbrauch entstehen und auch - wie hier - durch andere Familienmitglieder verstärkt werden, sind allgemein im Hinblick auf die Ausnahmesituation, mit der alle Beteiligten konfrontiert werden, mehr oder minder zu erwarten, jedenfalls nicht außergewöhnlich. Sie sind daher adäquat verursacht. Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin besonders traumatisch erlebte stationäre Aufenthalt gegenüber einem Verbleib zu Hause, bei dem sich der Zustand der Klägerin noch nachteiliger entwickelt hätte, letztlich schadensmindernd wirkte. Die Kausalität der Missbrauchshandlungen des Beklagten für die festgestellten Leiden der Klägerin ist daher zu bejahen.
Der Ansicht des Beklagten, dass sich die Klägerin für "vorhandene Vorschäden" 50 % Abzug gefallen lassen müsse, ist nicht zu folgen. Diese vom Sachverständigen vorgenommene Wertung wurde vom Erstgericht zwar in seine Feststellungen aufgenommen, die Bemessung des Schmerzengeldes ist aber eine Rechtsfrage. Nach stRsp des OGH bleibt der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen, etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Die Unterbringung der Klägerin in der Krankenhausabteilung und ihre festgestellten Leiden wurden zwar durch ihren Vorzustand mitbeeinflusst, aber dieser hätte nicht zum gleichen Erfolg zur gleichen Zeit oder später geführt. Es liegt daher weder ein Fall der kumulativen noch ein Fall der überholenden Kausalität vor, sodass der Beklagte für die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ohne einen Abzug zu haften hat.
Unter Berücksichtigung der als sehr schwer einzuschätzenden Depression, der Traumatisierung mit Suizidgedanken, der Verschärfung der Situation dadurch, dass sich die Klägerin vom Beklagten massiv bedroht fühlt und der lang anhaltenden, noch immer fortwirkenden psychischen Belastungen, die die Klägerin infolge der Straftaten des Beklagten erlitten hat, ist ein Schmerzengeld von 28.100 EUR als angemessen zu betrachten.