Wird eine Einwilligungserklärung durch einen Bevollmächtigten aufgrund einer Vorsorgevollmacht abgegeben, ist nicht nur die Vorlage der Vorsorgevollmacht, sondern auch eine Bestätigung über deren Wirksamwerden erforderlich
GZ 5 Ob 214/ 09w, 13.10.2009
OGH: Ein Grundbuchsgesuch kann nur bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellen Frage Zweifel nicht aufkommen lässt. Die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Stellvertretung des aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreters, der eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach § 284f ABGB und den Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen. Gem § 1008 ABGB ist für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten eine besondere, auf das einzelne Geschäft gerichtete Vollmacht notwendig, selbst eine allgemeine unbeschränkte Vollmacht ist insofern nur ausreichend, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist. Da eine Vorsorgevollmacht indes gem § 284f ABGB erst im sog "Vorsorgefall" wirksam werden soll, muss der Vertreter auch eine entsprechende Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vorlegen. Andernfalls darf die Eintragung im Grundbuch wegen der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Vollmacht nicht erfolgen.