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Zivilrecht

OGH: Zum Anspannungsgrundsatz iZm Erbverzicht

Ein Erbverzicht darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen; die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen setzt aber eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, § 140 ABGB, §§ 66 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannung, Erbverzicht

GZ 1 Ob 104/09i, 13.10.2009
OGH: Der Grundsatz der Anspannung gilt auch im Ehegattenunterhaltsrecht, sowohl bei aufrechter Ehe als auch nach erfolgter Scheidung für Unterhaltsansprüche nach den §§ 66 ff EheG. Grundgedanke und damit Grundsatz der Anspannungstheorie ist, dass der davon Betroffene alle seine Kräfte anzustrengen hat, um bestehenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Der von der Anspannungstheorie Betroffene hat daher grundsätzlich die Obliegenheit, im Interesse des Anderen alle seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, allenfalls auch sein Vermögen, so gut wie möglich einzusetzen.
Sowohl Vermögen als auch Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus erbrechtlichen Ansprüchen zufließen, sind bei seiner Verpflichtung zur Leistung angemessenen Unterhalts zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung solcher nach den Umständen zustehenden Ansprüche darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen setzt aber eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung höherer Einkünfte versäumt wird. Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauender Betrachtung als bestmöglich erweist, sondern vielmehr alleine bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist.
Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters bzw Ehegatten und von seiner subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt der Entscheidung darf auch ein pflichtgemäß handelnder geschiedener Ehegatte, der vom Bemühen seines vormaligen Ehepartners, Unterhalt zu begehren, Kenntnis hatte, nicht ohne anerkennenswerten Grund auf zusätzliche Einkünfte verzichten, wenn im Entscheidungszeitpunkt absehbar ist, dass er damit unterhaltspflichtig würde.

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