Es besteht eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt
GZ 7 Ob 94/09p, 28.10.2009
OGH: Der Versicherungsagent muss nicht prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken; der Versicherungsnehmer muss vielmehr die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben. Doch muss der Agent Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtig stellen; es besteht daher eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt. Umso eher liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsprodukts noch bestärkt wird, ebenso, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt, wie etwa über den angestrebten ehesten Haftungsbeginn, eine irrige Vorstellung hat. Ebenso stellt es einen Verstoß gegen die vorvertraglichen Sorgfaltspflichten dar, wenn die unrichtige Ansicht des Antragstellers durch eine unzutreffende Belehrung des Versicherungsvertreters hervorgerufen, jedenfalls aber bekräftigt wurde. Ein Versicherer ist zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten darf. Kein Versicherungsnehmer kann aber erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt. Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nicht überspannt werden und erstreckt sich nicht auf alle möglicherweise eintretende Fälle.
Zur Feststellung, der Versicherungsagent habe 2005 auf eine von ihm erkannte Unterversicherung nicht hingewiesen, ist auf die Judikatur zu verweisen, dass der Agent nicht prüfen muss, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken. Besteht keine (vorangehende) Prüfpflicht, ist auch eine (daran anknüpfende) Informationspflicht zu verneinen. Dann bleibt aber nur der Rückgriff auf das dem Versicherungsrecht innewohnende Prinzip von Treu und Glauben, um eine Warnpflicht des Versicherungsagenten annehmen zu können.
Die Bejahung der Verletzung der Warnpflicht des Versicherungsagenten würde ua voraussetzen, dass dem beklagten Versicherer das Wissen des für ihn auftretenden Versicherungsagenten davon, dass eine Unterversicherung vorliegt, also der Neubauwert die Höchsthaftungssumme übersteigt, zuzurechnen ist. Beim für die Beklagte einschreitenden Versicherungsagenten handelt es sich - hier unstrittig - um einen solchen nach § 43 VersVG, also um einen Vermittlungsagenten. § 44 VersVG schließt für diesen eine Wissenszurechnung an den Versicherer aus, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die vom Vermittlungsagenten nicht in Ausübung der ihm vom Versicherer erteilten Vollmacht nach § 43 Abs 2 Z 1 und 2 VersVG erlangt wurden. Dem Versicherer ist daher im Allgemeinen beim Abschlussagenten alles Wissen zuzurechnen, beim Vermittlungsagenten hingegen nur das anlässlich der Antragsentgegennahme erlangte, nicht jedoch das sog "Privatwissen". Der dem Versicherungsagenten offensichtlich aus anderer Tätigkeit bekannte Neubauwert des Anwesens des Klägers (als Grundlage für das Erkennen einer Unterversicherung) stellt aber solches "Privatwissen" dar und ist deshalb der Beklagten nicht zuzurechnen. Dass dem Versicherungsagenten die Relevanz seines "Privatwissens" für den Versicherer tatsächlich bewusst war, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wegen eines unterbliebenen Hinweises auf den Neubauwert und die sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen kann daher gegenüber der Beklagten nicht erhoben werden.