Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen
GZ 9 Ob 26/09b, 29.10.2009
OGH: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen, um den Schaden nicht weiter anwachsen zu lassen, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder. Der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen.