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Zivilrecht

OGH: Beschränkung eines Vermächtnisses durch eine fideikommissarische Substitution

Nach stRsp ist auf ein Nachvermächtnis im Rahmen der Erlassung der Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen; die Einverleibung im Grundbuch bzw die Eintragung im Firmenbuch darf nur mit einer Beschränkung des Vermächtnisses durch das Nachvermächtnis für zulässig erklärt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 182 Abs 3 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Vermächtnis, Nachvermächtnis, Amtsbestätigung

GZ 6 Ob 196/09f, 16.10.2009
Der Erblasser ordnete zugunsten eines Sohnes ein Vermächtnis hinsichtlich seines Geschäftsanteils an einer GmbH an und bestimmte dessen Bruder zum Nachlegatar (fideikommissarische Substitution). Der Nachlegatar begehrte eine Bestätigung, in der die Beschränkung der Rechte durch die fideikommissarische Substitution festgehalten ist.
OGH: Der Erblasser hat hinsichtlich des in Rede stehenden Geschäftsanteils ein Vermächtnis zugunsten des Hauptlegatars und ein "eigentliches" Nachvermächtnis zugunsten des Nachlegatars angeordnet. Ein solches "eigentliches" Nachvermächtnis wird als durchaus zulässig anerkannt und erzeugt gegen den Hauptlegatar ein Forderungsrecht, es sei denn, es stünde bereits fest, dass dieser nicht zum Zuge kommen wird. Einen eigenen Antrag des Nachlegatars auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG, der dem § 178 AußStrG 1854 entspricht, sieht die derzeitige Rechtslage nicht vor. Soweit Kletečka in diesem Zusammenhang erwägt, dem Nachlegatar einen derartigen Antrag einzuräumen, wenn der Hauptlegatar untätig bleibt - dies mit der Begründung, der Nachlegatar könnte in einem solchen Fall sonst nichts zu seiner Sicherstellung im Grundbuch bzw im Firmenbuch unternehmen - braucht darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Der Hauptlegatar hat nämlich bereits einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG gestellt. Letztlich strittig ist nur deren Umfang.
Nach stRsp des OGH ist auf das "eigentliche" Nachvermächtnis im Rahmen der Erlassung der Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen; die Einverleibung im Grundbuch bzw die Eintragung im Firmenbuch dürfen nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden. Eine solche Bestätigung bedarf auch nicht der Zustimmung des Hauptlegatars, erwähnt doch § 182 Abs 3 AußStrG ausdrücklich nur die Zustimmung "aller Erben". Schließlich darf dem Hauptlegatar eine Bestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG lediglich unter Beachtung der Beschränkung des Vermächtnisses durch das Nachvermächtnis ausgestellt werden.

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