Im Fall einer Höchstbetragshypothek, die eine darüber hinausgehende Forderung sichert, reicht die Leistung des Höchstbetrags durch den Verbotsberechtigten aus, um das Einlösungsrecht gem 462 ABGB analog wirksam geltend zu machen
GZ 2 Ob 104/09x, 28.09.2009
Ob der gegenständlichen Liegenschaft ist im C-Blatt ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von 350.000 EUR zugunsten der Bank und (im Rang danach) ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Eigentümers einverleibt. Die besicherte Kapitalforderung der Bank liegt über der eingetragenen Höchstbetragshypothek. Über das Vermögen des Eigentümers wurde der Konkurs eröffnet, die Konkurseröffnung im Grundbuch angemerkt. Die Bank hat ihre Forderung im Konkurs angemeldet und betreibt als Gläubigerin ein Versteigerungsverfahren zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Ansprüche. Die Ehegattin des Eigentümers hinterlegte 350.000 EUR bei Gericht, da die Bank die Zahlung dieses Betrags durch die Klägerin gegen Herausgabe und Übergabe der Sicherheit, insbesondere des einverleibten Höchstbetragspfandrechts, nicht angenommen und erklärt hatte, dies nur bei Einlösung der ganzen im Konkursverfahren aushaftenden Verbindlichkeit zu akzeptieren.
OGH: Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden ist, zu gestatten (§ 462 ABGB). Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat über den Wortlaut von § 462 ABGB hinaus ein Einlösungsrecht. Wird der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek vom Pfandgläubiger aufgrund der Pfandhaftung beansprucht, so darf dieser nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung eine geleistete Zahlung nicht auf einen allfälligen den Höchstbetrag übersteigenden und somit nicht besicherten Teil anrechnen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz nicht auch im Fall eines einlösenden Verbotsberechtigten gelten sollte. Daher reicht die Leistung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts aus.