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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Höchstbetragshypothek dann bereits ex lege auf den Einlöser übergeht, wenn er einen über dem Höchstbetrag liegenden Forderungssaldo bezahlt hat

Die Höchstbetragshypothek geht dann ex lege auf den Einlöser über, wenn der Kreditrahmen durch Vereinbarung oder durch einseitige Kündigung des Kreditverhältnisses auf eine einzelne Forderung reduziert ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 1422 ABGB
Schlagworte: Hypothek, Höchstbetragshypothek, Einlösung der Forderung

GZ 5 Ob 87/09v, 10.11.2009
OGH: Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Dies zeigt sich am Deutlichsten, wenn zB der Kreditnehmer eines Kontokorrentkredites über ein Guthaben auf seinem Konto verfügt, also überhaupt keine Verbindlichkeiten bestehen. Da das Pfand am Rahmen, aber nicht an den einzelnen Forderungen haftet, gehen bei wirksamer Einlösung einer einzelnen oder auch mehrerer Forderungen diese über, nicht aber das Pfand. Gegen den Willen des Gläubigers gibt es vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft. Gleiches gilt auch, wenn der gesamte Saldo aller Einzelforderungen eingelöst wird. Der Kreditrahmen bleibt auch dann weiter besichert, nicht aber die ausgeschiedenen Forderungen. Diese Konsequenz betrifft Kontokorrentkredite genauso wie andere Höchstbetragskredite, etwa den wieder ausnützbaren Abstattungskredit. Erst wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert ist und für die Parteien im rechtlichen Sinn klar sein muss, dass eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet die Höchstbetragshypothek nur noch an dieser Forderung (samt Zinsen etc) und nicht mehr am Kreditrahmen. Erst die Reduktion auf eine einzige Forderung, sei es durch Vereinbarung der Vertragsteile oder durch einseitige Kündigung des Kreditverhältnisses, hat dann zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt werden kann und als solche ex lege gem § 1422 ABGB auf den Einlöser übergeht; die grundbücherliche Übertragung wirkt in diesem Fall nur deklarativ. Mit der geforderten "Reduktion auf eine Forderung" ist nicht eine Herabsetzung des Höchstbetrags der Hypothek auf die Höhe des (niedrigeren) Saldos gemeint, sondern eine Beendigung der Kreditrahmenvereinbarung, sodass danach nur mehr eine einzige besicherte Forderung, eben der Saldo, übrig bleibt.

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