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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Umstand, dass der Name eines Verbrechensopfers bereits vor der Berichterstattung durch die beklagte Medieninhaberin öffentlich genannt wurde, die Eingriffe in das Recht des Opfers auf Namensanonymität rechtfertigt, und ob die zwischenzeitige Änderung des Namens der Klägerin einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung dieser Eingriffe hat

Der Umstand, dass der frühere Name der Klägerin schon zuvor öffentlich genannt wurde, rechtfertigt noch nicht, ihn auch im Printmedium der Beklagten immer wieder iZm drastischen Schilderungen des an der Klägerin begangenen Verbrechens zu nennen; dass das Opfer bereits seinen Namen geändert hat, ändert nichts daran, dass die Nennung des vormaligen Namens iZm drastischen Schilderungen des am Opfer begangenen Verbrechens in das Persönlichkeitsrecht des Opfers eingreift

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 ABGB, § 78 UrhG
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Recht auf Namensanonymität, Bildnisschutz

GZ 4 Ob 155/09m, 29.09.2009
Die Klägerin ist die Tochter eines rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilten Verbrechers, der sie 24 Jahre lang gegen ihren Willen in einem Verlies festgehalten, mehrfach vergewaltigt und mit ihr insgesamt sieben Kinder gezeugt hat. Sie hat mittlerweile ihren Namen geändert. Die Beklagte ist Medieninhaberin eines Printmediums, das ausführlich in Wort und Bild über die Klägerin als Verbrechensopfer berichtet hat. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurde mehrfach ein älteres Lichtbild der Klägerin sowie eine Zeichnung mit ihrem möglichen heutigen Aussehen veröffentlicht sowie ihr früherer Name genannt, dies jeweils ohne ihre Zustimmung.
OGH: Der Umstand, dass der frühere Name der Klägerin schon zuvor öffentlich genannt worden ist, rechtfertigt noch nicht, ihn auch im Printmedium der Beklagten immer wieder iZm drastischen Schilderungen des an der Klägerin begangenen Verbrechens zu nennen. Andernfalls ließe sich jeder Geheimnisschutz durch einmalige Veröffentlichung unterlaufen. Die berechtigten Interessen der Klägerin am Schutz ihrer Namensanonymität bestehen fort, so lange die Gefahr droht, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis neuerlich verletzt werden kann. Dass die Klägerin - durch die äußeren Umstände gezwungen - nunmehr einen anderen Namen angenommen hat, ändert nichts daran, dass die Nennung ihres vormaligen Namens iZm bestimmten Behauptungen aus dem intimsten Lebensbereich der Klägerin weiterhin in ihr Persönlichkeitsrecht eingreift.

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